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Inhalt

0. Leitfaden zum Umgang mit dem Werkzeugkasten

I.1 BEM-Einleitung

I.2 Situationsanalyse

I.3 Maßnahmenplanung

I.4 Maßnahmenumsetzung

I.5 BEM-Abschluss

II. Dokumentation

III.1 Betriebsinterne Öffentlichkeitsarbeit

III.2. Bildung Integrationsteam

III.3 Datenschutz

III.4 Vernetzung mit betrieblichen Prozessen und Strukturen

III.5 Einbindung externer Leistungen und Hilfen

III.6 Inner- und überbetriebliche Regelungen

III.7 Evaluation


BEM-Rechtssprechung

BEM-Zusatzinformationen


Abkürzungsverzeichnis
Impressum



iii.5.4_instrument_rehabilitationsleistungen2

III.5.4 Instrument Rehabilitationsleistungen

Nr. Leistungs-gruppen Rehabilitations-träger Leistungen Rechtl. Grundlagen, Bemerkungen
1 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die gesetzlichen Krankenkassen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Behandlung durch Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/innen und Angehörige anderer Heilberufe Ambulante Vorsorgeleistungen Stationäre Behandlungen Anleitung zur Entwicklung eigener Heilungskräfte (Gesundheitstraining) Arznei- und Verbandsmittel Heilmittel (wie Bäder und Massagen) Psychotherapeutische Behandlungen Hilfsmittel (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel) Belastungserprobung und Arbeitstherapie Psychosoziale Leistungen Stufenweise Wiedereingliederung § 16 SGB I § 25 SGB II § 2 SGB V § 11 SGB V § 23 SGB V § 40 bis 43 SGB V § 11 SGB VI § 15 SGB VI §§ 26 bis 34 SGB VII § 5 SGB IX § 6 SGB IX §§ 26 bis 31 SGB IX § 33 SGB IX (Die Leistungen der stufenweisen Wiedereingliederung - § 28 SGB IX - hat der Gesetzgeber über den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus auf alle anderen Leistungsträger der medizinischen Rehabilitation ausgedehnt.)
Ziele der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden von den Rehabilitationsträgern im Wesentlichen erbracht, um Krankheitsfolgen zu beseitigen oder zu mindern, Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden oder zu mindern sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden.
2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die gesetzlichen Krankenkassen die Bundesagentur für Arbeit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Arbeitsplatzausstattungen Hilfsmittel zur Berufsausübung Individuelle betriebliche Qualifizierung Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen Berufliche Umschulung Trainingsmaßnahmen Mobilitätshilfen Zuschüsse Führerschein, behindertengerechtes Auto § 16 SGB I § 21 SGB II § 3 SGB III § 22 SGB III §§ 97 bis 99 SGB III §§ 236 bis 238 SGB III § 51 SGB V § 11 SGB VI § 16 SGB VI § 26 SGB VII § 35 SGB VII § 5 SGB IX § 6 SGB IX § 8 SGB IX §§ 33 bis 38 SGB IX
Ziele der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Reicht eine medizinische Leistung alleine nicht, um den angestrebten Rehabilitationserfolg zu erreichen, kommen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hinzu. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen die Leistungsfähigkeit der Betroffenen verbessern oder wiederherstellen, damit sie dauerhaft den beruflichen Anforderungen gewachsen sind.
3 Unterhalts- sichernde und andere ergänzende Leistungen die gesetzlichen Krankenkassen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Bundesagentur für Arbeit Krankengeld Verletztengeld Übergangsgeld Unterhaltsbeihilfe ärztlich verordneter Rehabilitationssport Funktionstraining Reisekosten Betriebshilfe Haushaltshilfe Kinderbetreuungskosten Ergänzende Leistungen effiziente Ptientenschulungs-maßnahmen Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen §§ 160 bis 162 SGB III §§ 43, 44, 46 bis 51 SGB V §§ 20, 21, 28 SGB VI §§ 45 bis 48, 49 bis 52 und 57 SGB VII §§ 44, 53, 54 SGB IX
Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen sind finanzielle oder medizinische Leistungen, die unter bestimmten Voraussetzungen vom/ von der Rehabilitationsträger/in begleitend zu einer von ihm/ihr bewilligten Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben werden durch ergänzende Leistungen unterstützt.
4 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt (Kommunikationshilfen), Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen behinderter Menschen entspricht, Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten, Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. § 16 SGB I §§ 55 bis 59 SGB IX
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind Leistungen zur Teilhabe mit dem Ziel der sozialen Rehabilitation. Die soziale Rehabilitation will behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern, so dass sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege sind, sofern nicht Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen vorrangig erbracht werden.
5 Ergänzende (weitere) Leistungen für schwerbehinderte Menschen Integrationsämter Technische Arbeitshilfen Geldleistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen Schulungs- und Bildungsmaßnahmen Notwendige Arbeitsassistenz Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt (Kommunikationshilfen), Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen behinderter Menschen entspricht, Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten, Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. § 16 SGB I § 102 SGB IX § 103 SGB IX § 134 SGB IX
Die schwerbehinderten Menschen erhalten alle Leistungen der Leistungsgruppen 1 bis 4. Darüber hinaus stehen den schwerbehinderten Menschen Mittel der Ausgleichsabgabe zu, die über die Integrationsämter geregelt werden und nachrangig wirken.


iii.5.4_instrument_rehabilitationsleistungen2.txt · Zuletzt geändert: 2014/12/09 19:39 von feldes

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