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Inhalt

0. Leitfaden zum Umgang mit dem Werkzeugkasten

I.1 BEM-Einleitung

I.2 Situationsanalyse

I.3 Maßnahmenplanung

I.4 Maßnahmenumsetzung

I.5 BEM-Abschluss

II. Dokumentation

III.1 Betriebsinterne Öffentlichkeitsarbeit

III.2. Bildung Integrationsteam

III.3 Datenschutz

III.4 Vernetzung mit betrieblichen Prozessen und Strukturen

III.5 Einbindung externer Leistungen und Hilfen

III.6 Inner- und überbetriebliche Regelungen

III.7 Evaluation


BEM-Rechtssprechung

BEM-Zusatzinformationen


Abkürzungsverzeichnis
Impressum



iii.2.2_dokument_geschaeftsordnung

III.2.2 Dokument: Mustergeschäftsordnung Integrationsteam

GESCHÄFTSORDNUNG des Integrationsteams des Unternehmens ... (Name der Firma) ...

Präambel

Die Geschäftsordnung regelt die laufende interne Zusammenarbeit und Geschäftsführung des Integrationsteams und dient der Erfüllung seiner Aufgaben, die ihm aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 84 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung »Betriebliches Eingliederungsmanagement« übertragen wurden.

Das Integrationsteam verfolgt das Ziel, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person Möglichkeiten zu suchen,

  • wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann,
  • mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen ist und
  • dass der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Allen Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ist ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten.

Die gesetzliche Forderung gilt für folgende Gruppen:

  • Langzeiterkrankte Beschäftigte, deren Arbeitsunfähigkeit innerhalb der vorausgegangenen 12 Monate länger als 42 Tage andauert und
  • wiederholt arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte, die innerhalb der vorausgegangenen 12 Monate in Summe länger als 42 Tage erkrankt sind.

Die Teilnahme am Betrieblichen Eingliederungsmanagement ist freiwillig und setzt Selbstbestimmung voraus.

Zweck

Die Geschäftsordnung regelt den Aufgabenrahmen des Integrationsteams, regelt die Zusammenarbeit im Integrationsteam, die Organisation, den Ablauf und die Dokumentation der Sitzungen und Fallbesprechungen des Integrationsteams.

Mitgliedschaft

Das Integrationsteam besteht verpflichtend aus Vertretern/-innen des Arbeitgebers und Vertretern/-innen der Interessensvertretung. Bei den Fällen schwerbehinderter Beschäftigter ist zudem die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zu beteiligen.

Fallbezogen können zur Beratung des Integrationsteams folgende weitere interne und externe Experten/in hinzugezogen werden:

  • der/die Arbeitsmediziner(in) des Unternehmens
  • die Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • externe Stellen wie Fachkräfte des Integrationsamts, der Rehabilitationsträger (Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Agentur für Arbeit), von Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation oder des Integrationsfachdienstes.

Aufgaben des Integrationsteams

Das für die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements gebildete Integrationsteam sorgt für eine nahtlose, zügige sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitliche Erbringung der im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe der von Behinderung betroffenen oder bedrohten Mitarbeiter/ innen.

Aufgaben sind insbesondere:

  • Start, Durchführung und Beendigung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements im Einvernehmen mit dem/der Betroffenen
  • Veranlassung bzw. Durchführung von betrieblichen Maßnahmen der Situationsanalyse, des Arbeitseinsatzes und der Kompetenzentwicklung
  • Organisation externer Beratung und Hilfen (Integrationsamt, technische Beratung, Berufshelfer/in, IFD, …)
  • Beantragung von Fördermitteln

Darüber hinaus berichtet das Integrationsteam regelmäßig dem/der Arbeitgeber/in und dem Betriebsrat über die erzielten Ergebnisse der Wiedereingliederungsmaßnahmen.

In Abstimmung mit den zuständigen betrieblichen Verantwortlichen und mit Zustimmung der Betroffenen regelt das Integrationsteam:

  • Veränderungen der Arbeitsplatzgestaltung / der Arbeitsorganisation/ der Arbeitsaufgabe
  • die Veränderung der Arbeitszeit des/der Betroffenen
  • die Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz
  • die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit Hilfsmitteln
  • die Teilnahme des/der betroffenen Beschäftigten an internen / externen Reha- und Qualifizierungsmaßnahmen

Dabei pflegt das Integrationsteam engen Kontakt zu folgenden Einrichtungen:

  • gesetzliche Krankenkassen
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Berufsgenossenschaften
  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen
  • Integrationsämter in Bezug auf Leistungen oder sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen
  • und bezieht diese bei der Lösung von Eingliederungsaufgaben mit ein.

Zusammenarbeit und Koordination des Integrationsteams

Die Zusammenarbeit der Mitglieder des Integrationsteams erfolgt vertrauensvoll und im Bewusstsein, in dieser Rolle ausschließlich den Zielen des BEM verpflichtet zu sein.

Die ständigen Mitglieder des Integrationsteams wählen aus ihrer Mitte einen/eine Koordinator(in), der/die die laufenden Geschäfte des Integrationsteams führt. Dazu zählen insbesondere

  • Vorbereitung und Leitung der Sitzungen
  • Koordination des Integrationsteams
  • Dokumentation der Sitzungen (Anfertigen und Ablegen von Protokollen)
  • Erledigung des Schriftverkehrs des Integrationsteams.

Schweigepflicht

Die Mitglieder des Integrationsteams sind während ihrer Teamtätigkeit und auch nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über alle in dieser Funktion erhaltenen Kenntnisse und Unterlagen verpflichtet. Im gleichen Umfange sind zu den Sitzungen und Beratungen hinzugezogene Personen von dem/der Koordinator(in) zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

Sitzungen des Integrationsteams

Das Integrationsteam tritt regelmäßig an jedem …(Wochentag) des Monats um … (Uhr) zu einer Sitzung zusammen. Der/Die Koordinator(in) beruft zusätzliche Sitzungen des Integrationsteams ein, wenn das Integrationsteam dieses beschließt oder aktuelle Notwendigkeit besteht.

Die Sitzungen des Integrationsteams sind nicht öffentlich.

Einladung zu den Sitzungen

Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich durch den/die Koordinator(in) des Integrationsteams unter Mitteilung der Tagesordnung. Jedes Teammitglied teilt dem/der Koordinator(in) unverzüglich mit, wenn es an der Sitzungsteilnahme verhindert ist. Längerfristig vorhersehbare Verhinderungen (Urlaub, Kur, Seminarbesuch, Dienstreise) sind dem/der Koordinator(in) so früh wie möglich mitzuteilen. Der/Die Koordinator(in) hat im Falle einer Verhinderung einzelner Mitglieder des Integrationsteams sofort das Ersatzmitglied einzuladen und sich zu vergewissern, dass eine Teilnahme gesichert ist.

Der/Die Koordinator(in) lädt die betroffenen Beschäftigten, die fallbezogen hinzuzuziehenden ExpertInnen sowie - auf Wunsch der betroffenen Beschäftigten - weitere Personen bzw. Institutionen ein.

Tagesordnung und Ablauf der Sitzung

Das Integrationsteam bearbeitet während seiner Sitzungen eine Standardtagesordnung, die in der Regel folgende Punkte enthält:

  1. Aktuelle AU-Liste und Neueinleitung des BEM
  2. Besprechung laufender Eingliederungsmaßnahmen
  3. Abschluss von Eingliederungsmaßnahmen
  4. Sonstige Aufgaben aus der Betriebsvereinbarung
  5. Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (aktuelle Rechtsprechung, Veröffentlichungen, etc.)
  6. Verschiedenes

Sitzungsleitung

Der/Die Koordinator(in) des Integrationsteams leitet die Sitzung. Für die Besprechung von laufenden Eingliederungsmaßnahmen wird die Gesprächsleitung dem/der jeweiligen Fallmanager(in) übertragen. Zu jeder Eingliederungsmaßnahme wird von dem/der jeweiligen Fallmanager(in) ein kurzer Bericht über den jeweiligen Bearbeitungsstand gegeben.

Der/die Koordinator(in) des Integrationsteams achten darauf,

  • dass keine in Betracht zu ziehenden Anpassungs- und Änderungsmöglichkeiten im Verfahren ausgeschlossen werden,
  • dass alle Teammitglieder Gelegenheit erhalten, Vorschläge zur Lösung des Problems zu machen und
  • dass alle eingebrachten Vorschläge sachlich erörtert werden.

Die Ergebnisse der Besprechung sollen zusammengefasst werden.

Beschlussfassung

Vor einer Beschlussfassung muss der Wortlaut der zu entscheidenden Angelegenheit durch die Sitzungsleitung formuliert werden. Ziel ist es, vor der Beschlussfassung Konsens zu erzielen.

Das Integrationsteam kann durch Beschluss einzelne oder mehrere Teammitglieder mit der Bearbeitung besonderer Aufgaben beauftragen. Dies betrifft insbesondere vorbereitende Arbeiten für die Diskussion des Integrationsteams bzw. zur Umsetzung seiner Beschlüsse. Selbständige Entscheidungen einzelner Teammitglieder dürfen nicht getroffen werden.

Dokumentation der Sitzungen

Über die Sitzungen des Integrationsteams werden Protokolle gefertigt. Das Protokoll soll zu jedem Tagesordnungspunkt bzw. Beratungsthema enthalten:

  • Thema des Tagesordnungspunktes
  • Kurzbeschreibung der erörterten Fallsituation und Maßnahmen
  • Zusammenfassung aller Informationen, Fakten und Meinungen, die in der Diskussion zur Sprache kommen
  • Wortlaut der Beschlussfassung
  • Arbeitsaufträge an einzelne Teammitglieder oder andere Personen mit Terminvorgabe

Die einzelfallbezogenen Aufzeichnungen werden Bestandteil der jeweiligen BEM-Akte.

Ort/ Datum Unterschriften

iii.2.2_dokument_geschaeftsordnung.txt · Zuletzt geändert: 2014/12/05 21:57 von feldes

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