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Inhalt

0. Leitfaden zum Umgang mit dem Werkzeugkasten

I.1 BEM-Einleitung

I.2 Situationsanalyse

I.3 Maßnahmenplanung

I.4 Maßnahmenumsetzung

I.5 BEM-Abschluss

II. Dokumentation

III.1 Betriebsinterne Öffentlichkeitsarbeit

III.2. Bildung Integrationsteam

III.3 Datenschutz

III.4 Vernetzung mit betrieblichen Prozessen und Strukturen

III.5 Einbindung externer Leistungen und Hilfen

III.6 Inner- und überbetriebliche Regelungen

III.7 Evaluation


BEM-Rechtssprechung

BEM-Zusatzinformationen


Abkürzungsverzeichnis
Impressum



iii.5.3_instrument_rehabilitationsleistungen

III.5.3 Instrument: Rehabilitationsleistungen

Aufgabe und Ziele

Das Instrument vermittelt in zusammengefasster Form einen Überblick über wesentliche Aspekte der medizinischen und beruflichen Rehabilitation.

Maßnahmen der Rehabilitation schützen und fördern die Gesundheit und die Erwerbsfähigkeit der Beschäftigten. Rehabilitation ist damit Teil der Risikoabwehr gegen Ausgliederung aus dem Berufsleben. Positiv gewendet bedeutet Rehabilitation den Vorgang der (Wieder-) Eingliederung in die Gesellschaft, insbesondere in das Arbeitsleben. Sie umfasst die Gesamtheit der medizinischen, beruflichen und sozialen Maßnahmen zum Erreichen der vollen gesellschaftlichen und beruflichen Teilhabe.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen der Rehabilitation im SGB IX und in den einzelnen Leistungsgesetzen der Reha-Träger gelten sowohl für Menschen mit festgestellter Behinderung als auch für Personen mit gesundheitlichen Schäden und drohender Gefahr der Behinderung.

Bestandteile und Methoden

Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sollen einsetzen, sobald erste Anzeichen für gesundheitliche Schäden vorliegen. Ihr vorrangiges Ziel ist es, Gesundheitsschäden wieder rückgängig zu machen. Dies gelingt allerdings nicht immer. Entsprechend haben Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation ganz unterschiedliche Ergebnisse; schematisch zeigt dies das folgende Schaubild:

Abb. 15: Medizinische Rehabilitation

Medizinische Rehabilitation ist häufig dann zielführend, wenn sie von weiteren, insbesondere arbeitsbezogenen Maßnahmen begleitet wird, denn die Beseitigung von krankheitsverursachenden Arbeitsbedingungen bildet neben der medizinischen Rehabilitation eine der zentralen Voraussetzungen für den Erhalt des verbliebenen Gesundheitszustandes.

Berufliche Rehabilitation

Berufliche Rehabilitation setzt an den Fähigkeiten, den beruflichen Kompetenzen und den Arbeitserfahrungen von beeinträchtigten Arbeitnehmer/innen an. Sie soll eine benachteiligte Stellung von Arbeitnehmer/innen auf dem Arbeitsmarkt oder im Beschäftigungsverhältnis ausgleichen. Maßnahmen der Kompetenzentwicklung sollen die Arbeitsfähigkeit behinderter Menschen verbessern oder wiederherstellen, um Betroffene möglichst auf Dauer weiter zu beschäftigen.

Rolle und Aufgaben der Akteure und Akteurinnen

Auskunft und Beratung

Das gegliederte System der Rehabilitation erschwert Betroffenen vielfach die Übersicht, wenn es darum geht, die zuständigen Leistungsträger herauszufinden. Diese Aufgabe, Lotse im System zu sein, übernimmt die Gemeinsame Servicestelle (§ 22 SGB IX) sowohl für Fragen der Rehabilitation im engeren Sinne, als auch für Fragen der Prävention und des Betrieblichen Eingliederungsmanagements. Zusätzlich existieren bei allen Reha-Trägern besondere Auskunfts- und Beratungsstellen für Fragen der Rehabilitation. Zu deren Aufgaben gehören: Auskunft über Sach- und Rechtsfragen unabhängig von der eigenen Zuständigkeit; Unterrichtung des/der zuständigen Trägers/in, wenn Reha/Teilhabe-Leistungen in Betracht kommen; Entgegennahme des Antrags und Weiterleitung an den/die zuständige/n Reha-Träger/in.

Beschleunigte Klärung von Zuständigkeiten

Ungeklärte Zuständigkeiten für Reha-Leistungen schaden zuallererst den Betroffenen und behindern einen raschen Beginn und die zügige Durchführung einer erforderlichen Maßnahme. Damit es bei den Rehabilitationsträgern zu zeitnahen Entscheidungen und Leistungen kommt, sind nach § 14 SGB IX klare Strukturen und strenge zeitliche Grenzen für das Vorgehen bei der Zuständigkeitsprüfung für die Rehabilitationsträger vorgesehen. § 14 regelt ein Verfahren, wodurch rasch für den konkreten Einzelfall ein zuständiger Rehabilitationsträger bestimmt wird.

Abs. 1 bestimmt, dass der/die mit einem Reha-Begehren angegangene Träger/in binnen zwei Wochen seine/ihre Leistungszuständigkeit zu prüfen hat bzw. den/die zuständigen Träger/in ermittelt und den Antrag dorthin unverzüglich weiterleitet.

Abs. 2 fügt dem hinzu, dass der/die angegangene Leistungsträger/in dann, wenn er innerhalb der Zweiwochenfrist nicht weiterleitet, selbst und unverzüglich den Rehabilitationsbedarf des/der Antragstellers/in festzustellen hat. Leitet er/sie die Angelegenheit innerhalb der Zweiwochenfrist weiter, so trifft diese Pflicht zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs den/die dadurch »zweitangegangenen« Träger/in, der nun seinerseits nicht wieder weiterleiten kann (Abs. 2 Satz 3).

Aufgaben während und nach einer Reha-Maßnahme

Wichtige Schritte vor Maßnahmenbeginn müssen deshalb sein:

  • Zur Betreuung Betroffener während der Maßnahme durch den/die Fallmanager/in gehört es, dass schon frühzeitig der Kontakt zu der durchführenden Einrichtung aufgenommen wird. Der/die Fallmanager/in und die an Rehabilitation interessierten Beschäftigten sollten sich darüber informieren, welche berufliche Orientierung die Maßnahme bietet und welche Gesundheitsprobleme unter Umständen bestehen bleiben.
  • Vor Abschluss der Maßnahme sollten durch den/die Fallmanager/in in Abstimmung mit dem/der Betroffenen einige Entscheidungen bereits eingeleitet werden. Dazu gehören die folgenden:
    • das Festlegen geeigneter Arbeits- und Einsatzmöglichkeiten im Betrieb in Absprache mit betrieblichen Stellen
    • die Überprüfung des Gestaltungsbedarfs am vorgesehenen Arbeitsplatz
    • eine enge Abstimmung mit dem/der Berufshelfer/in des/der Reha-Trägers/in oder mit dem/der Arbeitsvermittler/in der Arbeitsagentur.
iii.5.3_instrument_rehabilitationsleistungen.txt · Zuletzt geändert: 2014/12/09 11:52 von bem_admin

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