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Inhalt

0. Leitfaden zum Umgang mit dem Werkzeugkasten

I.1 BEM-Einleitung

I.2 Situationsanalyse

I.3 Maßnahmenplanung

I.4 Maßnahmenumsetzung

I.5 BEM-Abschluss

II. Dokumentation

III.1 Betriebsinterne Öffentlichkeitsarbeit

III.2. Bildung Integrationsteam

III.3 Datenschutz

III.4 Vernetzung mit betrieblichen Prozessen und Strukturen

III.5 Einbindung externer Leistungen und Hilfen

III.6 Inner- und überbetriebliche Regelungen

III.7 Evaluation


BEM-Rechtssprechung

BEM-Zusatzinformationen


Abkürzungsverzeichnis
Impressum



iii.3.4_dokument_verpflichtungserklaerung_i-team

III.3.4 Dokument: Verpflichtungserklärung Integrationsteam

Verpflichtungserklärung gem. § 5 Bundesdatenschutzgesetz

Mir ist bekannt, dass das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen sowie Nutzen von personenbezogenen Daten grundsätzlich den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes unterliegt. Über den wesentlichen Inhalt der Vorschriften des BDSG bin ich unterrichtet worden. Ich wurde gem. § 5 BDSG verpflichtet, das Datengeheimnis zu wahren. Diese Verpflichtung besteht über das Ende der Tätigkeit im Unternehmen hinaus.

Ich wurde insbesondere darüber belehrt, dass Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse /bezüglich Behinderungen/Leistungseinschränkungen/Diagnosen, die mir bei der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements zur Kenntnis gelangen, Dritten gegenüber geheim zu halten sind und nicht unbefugt offenbart werden dürfen.

Alle Unterlagen, mit personenbezogenen Daten im Sinne des BDSG sind so zu verwahren, dass Dritte keine Einsicht nehmen, keine Änderungen oder Löschungen vornehmen und nichts entnehmen können.

Als Dritter im vorstehenden Sinne gilt auch der/die Arbeitgeber/in bzw. das Personalbüro.

Der/die Arbeitgeber/in bzw. das Personalbüro darf von dem/der unterzeichnenden Mitarbeiter/in nicht verlangen, gegen oben genannte Verpflichtungen zu verstoßen.

In der Rolle des/ der Fallmanagers/ in dürfen die o. g. Daten nur mit Zustimmung des/der Betroffenen und nur soweit es zum Zwecke des betrieblichen Eingliederungsmanagements erforderlich ist, an die benannten Mitglieder des Integrationsteams weitergeben werden. Die Übermittlung von Diagnosen, Prognosen oder Informationen, die auf gesundheitliche Einschränkungen schließen lassen, dürfen generell nicht weitergegeben werden.

Ich wurde darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen das Datengeheimnis nach §§ 43 und 44 BDSG und anderen Strafvorschriften mit Freiheits- und /oder Geldstrafe geahndet werden können. Eine Datenschutzverletzung kann auch zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.

Meine aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Geheimhaltungsverpflichtungen werden durch diese Verpflichtung nicht berührt. Durch meine Unterschrift bestätige ich gleichzeitig den Empfang einer Ausfertigung der Vereinbarung

:pdf:verpflichtungserklaerung-integrationsteam.pdf


iii.3.4_dokument_verpflichtungserklaerung_i-team.txt · Zuletzt geändert: 2014/12/06 17:05 von bem_admin

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