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Inhalt

0. Leitfaden zum Umgang mit dem Werkzeugkasten

I.1 BEM-Einleitung

I.2 Situationsanalyse

I.3 Maßnahmenplanung

I.4 Maßnahmenumsetzung

I.5 BEM-Abschluss

II. Dokumentation

III.1 Betriebsinterne Öffentlichkeitsarbeit

III.2. Bildung Integrationsteam

III.3 Datenschutz

III.4 Vernetzung mit betrieblichen Prozessen und Strukturen

III.5 Einbindung externer Leistungen und Hilfen

III.6 Inner- und überbetriebliche Regelungen

III.7 Evaluation


BEM-Rechtssprechung

BEM-Zusatzinformationen


Abkürzungsverzeichnis
Impressum



iii.5.2_instrument_kooperationsvereinbarungen

III.5.2 Instrument: Kooperationsvereinbarungen

Aufgaben und Ziele

Um Leistungen zur Teilhabe im Arbeitsleben und Präventionsmaßnahmen der Leistungsträger und Leistungserbringer aufeinander besser mit den persönlichen und betrieblichen Anforderungen abzustimmen, bietet es sich an, die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und den Leistungsträgern sowie den jeweiligen Leistungserbringern mit Kooperationsvereinbarungen zu regeln.

Als Leistungsträger werden alle Träger für Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger, § 6 SGB IX) sowie für begleitende Hilfen im Arbeitsleben (§ 102, SGB IX) bezeichnet:

  1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen der medizinischen Rehabilitation sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
  2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
  3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
  4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen.

Bei schwerbehinderten Beschäftigten ist das Integrationsamt der zuständige Leistungsträger für begleitende Hilfen im Arbeitsleben.

Die Leistungserbringer sind stationäre und teilstationäre Einrichtungen und Dienste der medizinischen und beruflichen Rehabilitation sowie Integrationsfachdienste oder psychosoziale Dienste, die begleitende Hilfen im Arbeitsleben erbringen.

Ziele einer Kooperationsvereinbarung sind:

  • Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse bei der Erbringung der Leistungen
  • Zügige Bearbeitung von Anträgen auf Teilhabeleistungen
  • Mit dem Betrieb abgestimmte Einleitung und Umsetzung der Reha-Maßnahme im Einvernehmen mit dem/der Betroffenen
  • Gesicherte Ergebnisqualität der Dienstleistung

Rechtliche Grundlagen

  • § 6 SGB IX Rehabilitationsträger
  • § 26 SGB IX Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • § 33 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • § 84.2 SGB IX Betriebliches Eingliederungsmanagement
  • § 102 SGB IX Aufgaben des Integrationsamtes

Bestandteile von Kooperationsvereinbarungen

Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kooperationsvereinbarung:

  • Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe im Arbeitsleben insbesondere der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation bzw. für begleitende Hilfen im Arbeitsleben liegen vor und sind vom zuständigen Leistungsträger bestätigt.
  • Zustimmung des/der betroffenen Beschäftigten, dass die Leistungen zur medizinischen, beruflichen Rehabilitation im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung koordiniert werden.

Das Vorgehen

  1. Kontaktaufnahme vor Einleitung der Maßnahme der medizinischen Rehabilitation
  2. Abklärung der vorhergegangenen Aktivitäten im BEM
  3. Information über die Anforderungen des Arbeitsplatzes, um die Reha-Maßnahmen möglichst zielgerichtet durchführen zu können: Den Leistungsträgern und Leistungserbringern werden z.B. das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes, die Arbeitsplatzbeschreibung und/oder die Gefährdungsbeurteilung vom Betrieb zur Verfügung gestellt
  4. Auf die Anforderungen abgestimmte Erprobung und Training während der Reha-Maßnahme
  5. Frühzeitige Information an den Betrieb über evtl. erforderliche Maßnahmen wie z.B. Arbeitsgestaltungsmaßnahmen, Qualifizierungsmaßnahmen, stufenweise Wiederein-gliederung, o.ä.
  6. Freiwilligkeit und Zustimmungserfordernis durch den/die Versicherte/n (Mitarbeiter/in)

Datenschutz

Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes, die Regelungen zum Sozialdatenschutz sowie die Regelungen zum Datenschutz entsprechend der Betriebsvereinbarung zum BEM werden eingehalten.

Praxisbeispiele

Die folgende Aufzählung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit:

  • IKK Südwest-Direkt mit der Fleischerei BG und der Fleischerinnung;
  • DaimlerChrysler AG Werk Wörth mit der LVA Rheinland Pfalz;
  • Zeiss AG mit den Waldenburg-Zeil Kliniken, der BKK Schott-Zeiss und der DRV;
  • Opel Eisenach GmbH mit der BKK Aktiv, der LVA Thüringen und der m&i Fachklinik Bad Liebenstein.
  • Daimler mit Reha-Kliniken
  • Opel Rüsselsheim mit DRV Rheinland-Pfalz
  • DRV Hannover / Klinik Oberharz
  • DRV Baden-Württemberg, Programm 1 + 12
  • AOK Rheinland-Pfalz mit den gewerblichen BG-Landesverbänden Hessen, Mittelrhein und Thüringen, Rheinland-Westfalen und Südwestdeutschland
iii.5.2_instrument_kooperationsvereinbarungen.txt · Zuletzt geändert: 2014/12/05 22:45 von feldes

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