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Inhalt

0. Leitfaden zum Umgang mit dem Werkzeugkasten

I.1 BEM-Einleitung

I.2 Situationsanalyse

I.3 Maßnahmenplanung

I.4 Maßnahmenumsetzung

I.5 BEM-Abschluss

II. Dokumentation

III.1 Betriebsinterne Öffentlichkeitsarbeit

III.2. Bildung Integrationsteam

III.3 Datenschutz

III.4 Vernetzung mit betrieblichen Prozessen und Strukturen

III.5 Einbindung externer Leistungen und Hilfen

III.6 Inner- und überbetriebliche Regelungen

III.7 Evaluation


BEM-Rechtssprechung

BEM-Zusatzinformationen


Abkürzungsverzeichnis
Impressum



i.4.1_prozessbeschreibung_massnahmenumsetzung

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I.4.1 Prozessbeschreibung: Maßnahmenumsetzungim BEM-Verfahren

Zweck

Anleitung zur Umsetzung und Begleitung von fallbezogenen Maßnahmen.

Geltungsbereich

Während der Phase der Maßnahmenumsetzung werden eine oder mehrere erfolgversprechende Maßnahmen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit, zur Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit bzw. zur Erhaltung des Arbeitsplatzes des/der Betroffenen durchgeführt. Dabei kann die Umsetzung der Maßnahmen betriebsintern und/oder extern erfolgen.

Schnittstellen zu anderen Prozessen

Vorgelagerte Prozesse:

  • Maßnahmenplanung

Nachgelagerter Prozess:

  • Abschluss des BEM-Verfahrens
  • erneute Maßnahmenplanung, wenn das Ziel noch nicht erreicht werden kann

Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen für die Maßnahmenumsetzung im BEM-Verfahren sind:

  • Die Verpflichtung des/der Arbeitgebers/in gemäß § 84.2 SGB IX Maßnahmen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit, der Vorbeugung einer erneuten Arbeitsunfähigkeit und zum Erhalt des Arbeitsplatzes des/der Betroffenen durchzuführen
  • Für Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben § 33 SGB IX und für schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Mitarbeitern/innen begleitende Hilfen im Arbeitsleben § 102 SGB IX sowie Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen § 81.4 SGB IX
  • BetrVG §§ 87 Abs. 1.7; 90, 91, 92 -96 §§ 3-6 Arbeitsschutzgesetz

Beschreibung

Das Integrationsteam entscheidet im Konsens mit dem/der Betroffenen über die Art und den Umfang der Aktivitäten auch in diesem Prozessabschnitt.

Der mit dem/der Betroffenen abgestimmte Maßnahmenplan ist schnellstmöglich umzusetzen. Zuständig für die prozess- und maßnahmenbegleitende Beratung und Betreuung des/der Betroffenen ist der/die jeweilige Fallmanager(in).

Neue Erkenntnisse bei der Durchführung der Maßnahmen und sich daraus möglicherweise ergebender Entscheidungsbedarf, werden im Integrationsteam beraten und entschieden. Ansonsten berichtet der/die Fallmanager(in) regelmäßig über den Verlauf der Maßnahmen. Die Ergebnisse der Maßnahmenumsetzung werden im Integrationsteam ausgewertet.

Erkennt das Team und/oder der/die Betroffene, dass die Eingliederungsziele durch die Maßnahmen nicht erreichbar sind, erfolgt eine Revision der Maßnahmenplanung ggf. eine weitere Phase der Situationsanalyse. Können die geplanten Ziele noch nicht erreicht werden, wird die Maßnahmenumsetzung ausgesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt.

Stimmt der/die Arbeitgeber/in den Maßnahmen des Integrationsteams nicht zu, kann das Verfahren vorerst nicht weitergeführt werden. Über die Fortsetzung des BEM müssen die Betriebsverfassungsparteien entsprechend der Konfliktregelung in der Betriebsvereinbarung entscheiden. Bis dahin wird das Verfahren ausgesetzt. Der/die Betroffene ist darüber zu informieren. Bei dieser Fallkonstellation dokumentiert das Integrationsteam in der BEM – Akte, dass der Fall an die Betriebsverfassungsparteien übertragen worden ist.

Die folgenden Beispiele veranschaulichen unterschiedliche Aspekte, die bei der Maßnahmenumsetzung berücksichtigt werden sollten.

Beispiel 1: Der/die Betroffene kehrt von der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zurück und im Entlassungsbericht werden weitere Maßnahmen, wie z.B. die stufenweise Wiedereingliederung oder die Anpassung des Arbeitsplatzes durch entsprechende Arbeits- und Hilfsmittel empfohlen, um die Arbeitsfähigkeit sicher zu stellen. Wichtig bei der Umsetzung der Maßnahmen ist die Einbeziehung der betrieblichen Akteure und Akteurinnen, um die Akzeptanz der geplanten Veränderungen zu erreichen.

Beispiel 2: Ein/e Mitarbeiter/in hat eine Erkrankung der Lendenwirbelsäule. In Folge der Erkrankung darf er/sie nicht mehr schwer heben und tragen (laut medizinischem Gutachten). Im Maßnahmenplan eine Hebevorrichtung als geeignetes technisches Hilfsmittel vorgeschlagen, um einen Verbleib des/der Betroffenen am angestammten Arbeitsplatz zu sichern. Ein technische/r Berater(in) wird eingeschaltet, um die technische Realisierbarkeit zu überprüfen und über die Beantragung finanzieller Leistungen zu beraten. Die geplante Maßnahme muss in Abstimmung mit dem/der verantwortlichen Vorgesetzten, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem/der Arbeitsmediziner(in) und u.U. einem/einer Berufshelfer(in) durchgeführt werden. Nach Beantragung und Bewilligung der Maßnahme erfolgt die notwendige technische Arbeitsplatzanpassung.

Zur Durchführung der Maßnahme gehört es, dass bei arbeitsorganisatorischen Veränderungen und insbesondere bei dauerhaften Einsatzeinschränkungen das betriebliche Arbeitsumfeld (Kolleginnen und Kollegen) durch den/die Fallmanager(in), den/die Vorgesetzte/n und die Interessenvertretung informiert und beteiligt wird. Dabei sind folgende Aspekte anzusprechen:

  • Art und Weise des Arbeitseinsatzes des/der Betroffenen Auswirkung auf die Arbeitsorganisation
  • Notwendigkeit der Integration in die Gruppe
  • ggf. notwendige Hilfeleistungen
  • Zusagen zu Zeit- und/oder Personalausgleich für ggf. zusätzlichen Betreuungsaufwand.

Die Maßnahmenkoordination beinhaltet damit nicht nur die inhaltliche Gestaltung und formale Abwicklung (was und wer finanziert die Maßnahme, wann beginnt diese etc.), sondern auch die Begleitung und Unterstützung des/der Betroffenen während des Prozesses (Bewältigung von Ängsten durch Unterstützung, Motivation usw.). Es ist wichtig, dass der/die Fallmanager/in auf mögliche Befürchtungen der Gruppe und des/der Betroffenen eingeht. Der/die Fallmanager/in sollte sich darüber bewusst sein, dass gesundheitliche Krisen Einfluss nehmen können auf das berufliche Selbstverständnis und die konkrete Gestaltung der betrieblichen Wiedereingliederung. Diese psychosozialen Aspekte sollte der/ die Fallmanager(in) im Gespräch mit dem/der Betroffenen thematisieren. Fühlt sich der/die Fallmanager(in) mit diesen Arbeitsschritten überfordert, sollte er/sie in Abstimmung mit dem/der Betroffenen und dem Integrationsteam einen für diese Aufgabe geschulte/n Externe/n einbeziehen.

Ablauf und beteiligte Personen bei der Maßnahmenumsetzung

Im Folgenden werden der Ablauf der Maßnahmenumsetzung dargestellt und die Verantwortlichen/Beteiligten für die Durchführung des jeweiligen Schrittes benannt.

Tabelle 8: Ablauf und Beteiligte bei der Maßnahmenumsetzung

Schritt Verantwortlich/
Beteiligt
Einzusetzende Instrumente und Dokumente Anmerkung
Übernahme der Maßnahmenbegleitung und - koordination Integrationsteam/ Fallmanager(in)/ Betroffene/r Zur Steuerung und Koordination I.3.6 Maßnahmenplan
Planung, Durchführung und Erfolgskotrolle einzelner Umsetzungsschritte Integrationsteam/ Fallmanager(in) und Betroffene/r, Vorgesetzte® und betriebliche Experten(innen) ggf. I.4.3 Dokument: Protokoll Arbeitsversuch
ggf. weiter mit Wiederholung von Situationsanalyse und/oder Maßnahmenplanung oder Abschluss der Maßnahmen Integrationsteam/ Fallmanager(in) Betroffene® ggf. interne u./o. externe Experten/innen

Qualitätskriterien bei der Maßnahmenumsetzung

Gesetzeskonformität

Die umgesetzten Maßnahmen haben den Zielen des § 84 Abs. 2 SGB IX zu entsprechen und wurden im Konsens mit dem/der Betroffenen beschlossen. Der/die Fallmanager/in unterstützt und begleitet den/die Betroffene/n während des Prozesses und zeigt alle Optionen während der Maßnahmenumsetzung für den/die Betroffene/n auf.

Teilhabe und Selbstbestimmung

Der/die Betroffene hat der Maßnahmenumsetzung zugestimmt. Er/Sie hat die entsprechenden Maßnahmen im Konsens mit dem Integrationsteam ausgewählt und ist an der Umsetzung beteiligt. Seine/Ihre Teilnahme ist freiwillig und er/sie kann jederzeit aus der Maßnahmenumsetzung aussteigen. Der/Die Betroffene kann bzw. muss eigene Vorstellungen zur Maßnahmenumsetzung einbringen, um seine/ihre Interessen zu wahren.

Barrierefreiheit

Barrierefreiheit im BEM führt zum Ergebnis, dass die Betroffenen ohne fremde Unterstützung ihren Fähigkeiten entsprechend eingesetzt werden können. Die Gestaltung der entsprechenden Arbeitssysteme, die einen solchen Arbeitseinsatz unterstützen, muss behinderungs- und einschränkungsspezifisch erfolgen. Bei Verständigungsproblemen (z.B. Menschen mit geringen Deutschkenntnissen, Menschen mit Sinnesbehinderung) ist bereits im Vorfeld zu klären, ob zusätzliche Unterstützung von Übersetzern/innen oder z.B. Gebärdendolmetschern/innen notwendig ist. Die Rahmenbedingungen (z.B. Erreichbarkeit des Veranstaltungsortes etc.) sind entsprechend der familiären Situation, dem Alter des/der Betroffenen, seinen/ihrer physischen und/oder psychischen Einschränkungen / Behinderungen zu gestalten.

Beteiligung/Ressourcenorientierung

Die betrieblichen Interessenvertreter sind bei der Vorbereitung und Umsetzung der einzelnen Maßnahmenschritte einzubeziehen sowie weitere interne und externe Akteure und Akteurinnen entsprechend der Planung. Dies ist stets mit dem/der Betroffenen abzustimmen und seine/ihre Zustimmung ist Voraussetzung für diese Aktivitäten.

Diversity (Gender Mainstreaming, Alter(n)sgerechtigkeit, Migrationshintergrund)

Um den Erfolg der Maßnahmen zu gewährleisten, ist das Qualitätsmerkmal Diversity unbedingt zu beachten. (Männer, Frauen, Jugendliche, Ältere, unterschiedliche kulturelle Hintergründe etc.). Es sind die unterschiedlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

i.4.1_prozessbeschreibung_massnahmenumsetzung.1417809454.txt.gz · Zuletzt geändert: 2014/12/05 20:57 von feldes

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