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iii.5.3_instrument_rehabilitationsleistungen

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen gezeigt.

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iii.5.3_instrument_rehabilitationsleistungen [2014/12/09 11:52]
bem_admin [Aufgaben während und nach einer Reha-Maßnahme]
iii.5.3_instrument_rehabilitationsleistungen [2014/12/09 11:52] (aktuell)
bem_admin [Beschleunigte Klärung von Zuständigkeiten]
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 Abs. 1 bestimmt, dass der/die mit einem Reha-Begehren angegangene Träger/in binnen zwei Wochen seine/ihre Leistungszuständigkeit zu prüfen hat bzw. den/die zuständigen Träger/in ermittelt und den Antrag dorthin unverzüglich weiterleitet. Abs. 1 bestimmt, dass der/die mit einem Reha-Begehren angegangene Träger/in binnen zwei Wochen seine/ihre Leistungszuständigkeit zu prüfen hat bzw. den/die zuständigen Träger/in ermittelt und den Antrag dorthin unverzüglich weiterleitet.
  
-Abs. 2 fügt dem hinzu, dass der/die angegangene Leistungsträger/​in dann, wenn er innerhalb der Zweiwochenfrist nicht weiterleitet,​ selbst und unverzüglich den Rehabilitationsbedarf des/der Antragstellers/​in festzustellen hat. Leitet er/sie die Angelegenheit innerhalb der Zweiwochenfrist weiter, so trifft diese Pflicht zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs den/die dadurch ​»zweitangegangenen« ​Träger/in, der nun seinerseits nicht wieder weiterleiten kann (Abs. 2 Satz 3).+Abs. 2 fügt dem hinzu, dass der/die angegangene Leistungsträger/​in dann, wenn er innerhalb der Zweiwochenfrist nicht weiterleitet,​ selbst und unverzüglich den Rehabilitationsbedarf des/der Antragstellers/​in festzustellen hat. Leitet er/sie die Angelegenheit innerhalb der Zweiwochenfrist weiter, so trifft diese Pflicht zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs den/die dadurch ​»zweitangegangenen« ​Träger/in, der nun seinerseits nicht wieder weiterleiten kann (Abs. 2 Satz 3).
  
 ==== Aufgaben während und nach einer Reha-Maßnahme ==== ==== Aufgaben während und nach einer Reha-Maßnahme ====
iii.5.3_instrument_rehabilitationsleistungen.txt · Zuletzt geändert: 2014/12/09 11:52 von bem_admin

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