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iii.5.1_prozessbeschreibung_einbindung_externer_leistungen_und_hilfen

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iii.5.1_prozessbeschreibung_einbindung_externer_leistungen_und_hilfen [2014/11/28 15:43]
feldes [Schnittstellen zu anderen Prozessen]
iii.5.1_prozessbeschreibung_einbindung_externer_leistungen_und_hilfen [2014/11/28 15:44]
feldes [Gesetzliche Grundlagen]
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 Gesetzliche Grundlagen für die Einbindung externer Leistungen ergeben sich: Gesetzliche Grundlagen für die Einbindung externer Leistungen ergeben sich:
  
-  * direkt aus den Regelungen des § 84 Abs. 2SGB IX: Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. +  * direkt aus den Regelungen des § 84 Abs. 2 SGB IX: Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. 
-  * der Aufgabenbeschreibung der gemeinsamen Servicestellen:​ Gemeinsame örtliche Servicestellen der Rehabilitationsträger bieten behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, ihren Vertrauenspersonen (...) Beratung und Unterstützung an. Die Beratung und Unterstützung umfasst insbesondere,​ 1. über Leistungsvoraussetzungen,​ Leistungen der Rehabilitationsträger,​ besondere Hilfen im Arbeitsleben sowie über die Verwaltungsabläufe zu informieren,​ 2. bei der Klärung des Rehabilitationsbedarfs,​ bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe, bei der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets und der besonderen Hilfen im Arbeitsleben sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten zu helfen, 3. zu klären, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, auf klare und sachdienliche Anträge hinzuwirken und sie an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten,​ 4. bei einem Rehabilitationsbedarf,​ der voraussichtlich ein Gutachten erfordert, den zuständigen Rehabilitationsträger darüber zu informieren,​ 5. die Entscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers in Fällen, in denen die Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe offenkundig ist, so umfassend vorzubereiten,​ dass dieser unverzüglich entscheiden kann, 6. bis zur Entscheidung oder Leistung des Rehabilitationsträgers den behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen unterstützend zu begleiten, 7. bei den Rehabilitationsträgern auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen hinzuwirken und 8. zwischen mehreren Rehabilitationsträgern und Beteiligten auch während der Leistungserbringung zu koordinieren und zu vermitteln. Die Beratung umfasst unter Beteiligung der Integrationsämter auch die Klärung eines Hilfebedarfs nach Teil 2 dieses Buches. (§ 22 Abs.1, SGB IX) +  * der Aufgabenbeschreibung der gemeinsamen Servicestellen:​ Gemeinsame örtliche Servicestellen der Rehabilitationsträger bieten behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, ihren Vertrauenspersonen () Beratung und Unterstützung an. Die Beratung und Unterstützung umfasst insbesondere,​ 1. über Leistungsvoraussetzungen,​ Leistungen der Rehabilitationsträger,​ besondere Hilfen im Arbeitsleben sowie über die Verwaltungsabläufe zu informieren,​ 2. bei der Klärung des Rehabilitationsbedarfs,​ bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe, bei der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets und der besonderen Hilfen im Arbeitsleben sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten zu helfen, 3. zu klären, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, auf klare und sachdienliche Anträge hinzuwirken und sie an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten,​ 4. bei einem Rehabilitationsbedarf,​ der voraussichtlich ein Gutachten erfordert, den zuständigen Rehabilitationsträger darüber zu informieren,​ 5. die Entscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers in Fällen, in denen die Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe offenkundig ist, so umfassend vorzubereiten,​ dass dieser unverzüglich entscheiden kann, 6. bis zur Entscheidung oder Leistung des Rehabilitationsträgers den behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen unterstützend zu begleiten, 7. bei den Rehabilitationsträgern auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen hinzuwirken und 8. zwischen mehreren Rehabilitationsträgern und Beteiligten auch während der Leistungserbringung zu koordinieren und zu vermitteln. Die Beratung umfasst unter Beteiligung der Integrationsämter auch die Klärung eines Hilfebedarfs nach Teil 2 dieses Buches. (§ 22 Abs.1, SGB IX)
  
-  * § 14 SGB IX regelt Zuständigkeiten und Fristen Nach Antragstellung bei einem Rehabilitationsträger überprüft dieser innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags seine Zuständigkeit. Ist der Rehabilitationsträger zuständig, muss er den Rehabilitationsbedarf unverzüglich feststellen. Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Bei Nichtzuständigkeit ist der Antrag unverzüglich an den nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung innerhalb der zwei Wochen nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt. Für den Rehabilitationsträger,​ an den der Antrag weiter geleitet wurde, gelten dieselben Fristen: zwei Wochen für die Prüfung und drei Wochen für die Entscheidung.+  * § 14 SGB IX regelt Zuständigkeiten und Fristen Nach Antragstellung bei einem Rehabilitationsträger überprüft dieser innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags seine Zuständigkeit. Ist der Rehabilitationsträger zuständig, muss er den Rehabilitationsbedarf unverzüglich feststellen. Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Bei Nichtzuständigkeit ist der Antrag unverzüglich an den nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung innerhalb der zwei Wochen nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt. Für den Rehabilitationsträger,​ an den der Antrag weiter geleitet wurde, gelten dieselben Fristen: zwei Wochen für die Prüfung und drei Wochen für die Entscheidung.
  
 Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein: Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:
  
-1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen der medizinischen Rehabilitation sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen +  - die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen der medizinischen Rehabilitation sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen 
- +  ​- ​die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen , 
-2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen , +  ​- ​die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,​ Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,​ unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft 
- +  ​- ​die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,​ Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
-3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,​ Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,​ unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft +
- +
-4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,​ Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen+
  
 Bei schwerbehinderten Beschäftigten ist das Integrationsamt der zuständige Leistungsträger für begleitende Hilfen im Arbeitsleben. Bei schwerbehinderten Beschäftigten ist das Integrationsamt der zuständige Leistungsträger für begleitende Hilfen im Arbeitsleben.
iii.5.1_prozessbeschreibung_einbindung_externer_leistungen_und_hilfen.txt · Zuletzt geändert: 2014/11/30 23:21 von feldes

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