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iii.6.1_prozessbeschreibung_inner-_und_ueberbetriebliche_regelungen [2014/11/28 15:51] feldes [Innerbetriebliche Regelungen im betrieblichen Eingliederungsmanagement] |
iii.6.1_prozessbeschreibung_inner-_und_ueberbetriebliche_regelungen [2014/11/28 15:52] feldes [Gesetzliche Grundlagen] |
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* Die Verpflichtung des/der Arbeitgebers/in nach § 84 Abs. 2 SGB IX ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten und mit BEM-Maßnahmen jeden denkbaren Spielraum zur Erreichung der Ziele des BEM zu nutzen (BAG 2 AZR 198/09 > siehe hierzu auch Qualitätskriterium Gesetzeskonformität). | * Die Verpflichtung des/der Arbeitgebers/in nach § 84 Abs. 2 SGB IX ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten und mit BEM-Maßnahmen jeden denkbaren Spielraum zur Erreichung der Ziele des BEM zu nutzen (BAG 2 AZR 198/09 > siehe hierzu auch Qualitätskriterium Gesetzeskonformität). | ||
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* Beteiligung und Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß §§ 87.1, 90-91, 92-96 BetrVG | * Beteiligung und Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß §§ 87.1, 90-91, 92-96 BetrVG | ||
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* Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen gemäß § 77 BetrVG | * Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen gemäß § 77 BetrVG | ||
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* Die systematische Einbeziehung interner Experten/innen (Werks- oder Betriebsarzt/ärztin) und externer Leistungen (§ 84.2 SGB IX): Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten und ihnen Gleichgestellten das Integrationsamt hinzugezogen. | * Die systematische Einbeziehung interner Experten/innen (Werks- oder Betriebsarzt/ärztin) und externer Leistungen (§ 84.2 SGB IX): Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten und ihnen Gleichgestellten das Integrationsamt hinzugezogen. | ||
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* Bei schwerbehinderten Beschäftigten die Verpflichtung des/der Arbeitgebers/in nach § 81.4 SGB IX zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten | * Bei schwerbehinderten Beschäftigten die Verpflichtung des/der Arbeitgebers/in nach § 81.4 SGB IX zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten | ||
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* Die Verpflichtungen des/der Arbeitgebers/in zur Realisierung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes entspr. §§ 3-5 ArbSchG (Der/die Arbeitgeber hat die Arbeit so zu gestalten, dass Gefährdung für Leben und Gesundheit vermieden wird, er/sie hat die Gefährdungen durch die Arbeit zu ermitteln und entsprechende Maßnahmen des Arbeitsschutzes abzuleiten, der Arbeits- und Gesundheitsschutz ist kontinuierlich zu verbessern) | * Die Verpflichtungen des/der Arbeitgebers/in zur Realisierung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes entspr. §§ 3-5 ArbSchG (Der/die Arbeitgeber hat die Arbeit so zu gestalten, dass Gefährdung für Leben und Gesundheit vermieden wird, er/sie hat die Gefährdungen durch die Arbeit zu ermitteln und entsprechende Maßnahmen des Arbeitsschutzes abzuleiten, der Arbeits- und Gesundheitsschutz ist kontinuierlich zu verbessern) | ||
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* Bei der menschengerechten Gestaltung der Arbeit haben entsprechend § 3 ASiG die Betriebsärzte/innen und gem. § 6 ASiG die Fachkräfte für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber zu beraten. | * Bei der menschengerechten Gestaltung der Arbeit haben entsprechend § 3 ASiG die Betriebsärzte/innen und gem. § 6 ASiG die Fachkräfte für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber zu beraten. | ||
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Das BEM-Verfahren und die Arbeit des Integrationsteams werden durch eine Betriebsvereinbarung geregelt. Mit der Betriebsvereinbarung definieren Unternehmensleitung, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung Mindestanforderungen zu Aufgaben, die dauerhaft im BEM zu erledigen sind: Information und Sensibilisierung, fallbezogene Beratung und Prozessbegleitung, Maßnahmengestaltung, Zusammenarbeit mit den Leistungsträgern, Datenschutz und Schweigepflicht, Qualitätssicherung. (siehe III.6.2 Dokument Musterbetriebsvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement) | Das BEM-Verfahren und die Arbeit des Integrationsteams werden durch eine Betriebsvereinbarung geregelt. Mit der Betriebsvereinbarung definieren Unternehmensleitung, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung Mindestanforderungen zu Aufgaben, die dauerhaft im BEM zu erledigen sind: Information und Sensibilisierung, fallbezogene Beratung und Prozessbegleitung, Maßnahmengestaltung, Zusammenarbeit mit den Leistungsträgern, Datenschutz und Schweigepflicht, Qualitätssicherung. (siehe III.6.2 Dokument Musterbetriebsvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement) | ||
- | Andere gesundheitsschützendefördernde Betriebsvereinbarungen und Richtlinien wirken mit der Betriebsvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement zusammen. | + | Andere gesundheitsschützende und -fördernde Betriebsvereinbarungen und Richtlinien wirken mit der Betriebsvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement zusammen. |
Dies können sein: | Dies können sein: |