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iii.6.1_prozessbeschreibung_inner-_und_ueberbetriebliche_regelungen

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iii.6.1_prozessbeschreibung_inner-_und_ueberbetriebliche_regelungen [2014/11/28 15:51]
feldes [Innerbetriebliche Regelungen im betrieblichen Eingliederungsmanagement]
iii.6.1_prozessbeschreibung_inner-_und_ueberbetriebliche_regelungen [2014/11/28 15:52]
feldes [Gesetzliche Grundlagen]
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   * Die Verpflichtung des/der Arbeitgebers/​in nach § 84 Abs. 2 SGB IX ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten und mit BEM-Maßnahmen jeden denkbaren Spielraum zur Erreichung der Ziele des BEM zu nutzen (BAG 2 AZR 198/09 > siehe hierzu auch Qualitätskriterium Gesetzeskonformität).   * Die Verpflichtung des/der Arbeitgebers/​in nach § 84 Abs. 2 SGB IX ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten und mit BEM-Maßnahmen jeden denkbaren Spielraum zur Erreichung der Ziele des BEM zu nutzen (BAG 2 AZR 198/09 > siehe hierzu auch Qualitätskriterium Gesetzeskonformität).
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   * Beteiligung und Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß §§ 87.1, 90-91, 92-96 BetrVG   * Beteiligung und Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß §§ 87.1, 90-91, 92-96 BetrVG
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   * Durchführung gemeinsamer Beschlüsse,​ Betriebsvereinbarungen gemäß § 77 BetrVG   * Durchführung gemeinsamer Beschlüsse,​ Betriebsvereinbarungen gemäß § 77 BetrVG
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   * Die systematische Einbeziehung interner Experten/​innen (Werks- oder Betriebsarzt/​ärztin) und externer Leistungen (§ 84.2 SGB IX): Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten und ihnen Gleichgestellten das Integrationsamt hinzugezogen.   * Die systematische Einbeziehung interner Experten/​innen (Werks- oder Betriebsarzt/​ärztin) und externer Leistungen (§ 84.2 SGB IX): Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten und ihnen Gleichgestellten das Integrationsamt hinzugezogen.
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   * Bei schwerbehinderten Beschäftigten die Verpflichtung des/der Arbeitgebers/​in nach § 81.4 SGB IX zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten   * Bei schwerbehinderten Beschäftigten die Verpflichtung des/der Arbeitgebers/​in nach § 81.4 SGB IX zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten
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   * Die Verpflichtungen des/der Arbeitgebers/​in zur Realisierung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes entspr. §§ 3-5 ArbSchG (Der/die Arbeitgeber hat die Arbeit so zu gestalten, dass Gefährdung für Leben und Gesundheit vermieden wird, er/sie hat die Gefährdungen durch die Arbeit zu ermitteln und entsprechende Maßnahmen des Arbeitsschutzes abzuleiten, der Arbeits- und Gesundheitsschutz ist kontinuierlich zu verbessern)   * Die Verpflichtungen des/der Arbeitgebers/​in zur Realisierung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes entspr. §§ 3-5 ArbSchG (Der/die Arbeitgeber hat die Arbeit so zu gestalten, dass Gefährdung für Leben und Gesundheit vermieden wird, er/sie hat die Gefährdungen durch die Arbeit zu ermitteln und entsprechende Maßnahmen des Arbeitsschutzes abzuleiten, der Arbeits- und Gesundheitsschutz ist kontinuierlich zu verbessern)
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   * Bei der menschengerechten Gestaltung der Arbeit haben entsprechend § 3 ASiG die Betriebsärzte/​innen und gem. § 6 ASiG die Fachkräfte für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber zu beraten.   * Bei der menschengerechten Gestaltung der Arbeit haben entsprechend § 3 ASiG die Betriebsärzte/​innen und gem. § 6 ASiG die Fachkräfte für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber zu beraten.
  
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 Das BEM-Verfahren und die Arbeit des Integrationsteams werden durch eine Betriebsvereinbarung geregelt. Mit der Betriebsvereinbarung definieren Unternehmensleitung,​ Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung Mindestanforderungen zu Aufgaben, die dauerhaft im BEM zu erledigen sind: Information und Sensibilisierung,​ fallbezogene Beratung und Prozessbegleitung,​ Maßnahmengestaltung,​ Zusammenarbeit mit den Leistungsträgern,​ Datenschutz und Schweigepflicht,​ Qualitätssicherung. (siehe III.6.2 Dokument Musterbetriebsvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement) Das BEM-Verfahren und die Arbeit des Integrationsteams werden durch eine Betriebsvereinbarung geregelt. Mit der Betriebsvereinbarung definieren Unternehmensleitung,​ Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung Mindestanforderungen zu Aufgaben, die dauerhaft im BEM zu erledigen sind: Information und Sensibilisierung,​ fallbezogene Beratung und Prozessbegleitung,​ Maßnahmengestaltung,​ Zusammenarbeit mit den Leistungsträgern,​ Datenschutz und Schweigepflicht,​ Qualitätssicherung. (siehe III.6.2 Dokument Musterbetriebsvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement)
  
-Andere ​gesundheitsschützendefördernde ​Betriebsvereinbarungen und Richtlinien wirken mit der Betriebsvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement zusammen.+Andere ​gesundheitsschützende und -fördernde ​Betriebsvereinbarungen und Richtlinien wirken mit der Betriebsvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement zusammen.
  
 Dies können sein: Dies können sein:
iii.6.1_prozessbeschreibung_inner-_und_ueberbetriebliche_regelungen.txt · Zuletzt geändert: 2014/12/05 22:53 von feldes

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