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iii.5.3_instrument_rehabilitationsleistungen [2014/12/09 11:52] bem_admin [Aufgaben während und nach einer Reha-Maßnahme] |
iii.5.3_instrument_rehabilitationsleistungen [2014/12/09 11:52] bem_admin [Beschleunigte Klärung von Zuständigkeiten] |
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Abs. 1 bestimmt, dass der/die mit einem Reha-Begehren angegangene Träger/in binnen zwei Wochen seine/ihre Leistungszuständigkeit zu prüfen hat bzw. den/die zuständigen Träger/in ermittelt und den Antrag dorthin unverzüglich weiterleitet. | Abs. 1 bestimmt, dass der/die mit einem Reha-Begehren angegangene Träger/in binnen zwei Wochen seine/ihre Leistungszuständigkeit zu prüfen hat bzw. den/die zuständigen Träger/in ermittelt und den Antrag dorthin unverzüglich weiterleitet. | ||
- | Abs. 2 fügt dem hinzu, dass der/die angegangene Leistungsträger/in dann, wenn er innerhalb der Zweiwochenfrist nicht weiterleitet, selbst und unverzüglich den Rehabilitationsbedarf des/der Antragstellers/in festzustellen hat. Leitet er/sie die Angelegenheit innerhalb der Zweiwochenfrist weiter, so trifft diese Pflicht zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs den/die dadurch »zweitangegangenen« Träger/in, der nun seinerseits nicht wieder weiterleiten kann (Abs. 2 Satz 3). | + | Abs. 2 fügt dem hinzu, dass der/die angegangene Leistungsträger/in dann, wenn er innerhalb der Zweiwochenfrist nicht weiterleitet, selbst und unverzüglich den Rehabilitationsbedarf des/der Antragstellers/in festzustellen hat. Leitet er/sie die Angelegenheit innerhalb der Zweiwochenfrist weiter, so trifft diese Pflicht zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs den/die dadurch »zweitangegangenen« Träger/in, der nun seinerseits nicht wieder weiterleiten kann (Abs. 2 Satz 3). |
==== Aufgaben während und nach einer Reha-Maßnahme ==== | ==== Aufgaben während und nach einer Reha-Maßnahme ==== |