Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen gezeigt.
Both sides previous revision Vorhergehende Überarbeitung Nächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
iii.5.3_instrument_rehabilitationsleistungen [2014/12/07 09:40] bem_admin [Bestandteile und Methoden] |
iii.5.3_instrument_rehabilitationsleistungen [2014/12/09 11:52] bem_admin [Beschleunigte Klärung von Zuständigkeiten] |
||
---|---|---|---|
Zeile 35: | Zeile 35: | ||
Abs. 1 bestimmt, dass der/die mit einem Reha-Begehren angegangene Träger/in binnen zwei Wochen seine/ihre Leistungszuständigkeit zu prüfen hat bzw. den/die zuständigen Träger/in ermittelt und den Antrag dorthin unverzüglich weiterleitet. | Abs. 1 bestimmt, dass der/die mit einem Reha-Begehren angegangene Träger/in binnen zwei Wochen seine/ihre Leistungszuständigkeit zu prüfen hat bzw. den/die zuständigen Träger/in ermittelt und den Antrag dorthin unverzüglich weiterleitet. | ||
- | Abs. 2 fügt dem hinzu, dass der/die angegangene Leistungsträger/in dann, wenn er innerhalb der Zweiwochenfrist nicht weiterleitet, selbst und unverzüglich den Rehabilitationsbedarf des/der Antragstellers/in festzustellen hat. Leitet er/sie die Angelegenheit innerhalb der Zweiwochenfrist weiter, so trifft diese Pflicht zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs den/die dadurch »zweitangegangenen« Träger/in, der nun seinerseits nicht wieder weiterleiten kann (Abs. 2 Satz 3). | + | Abs. 2 fügt dem hinzu, dass der/die angegangene Leistungsträger/in dann, wenn er innerhalb der Zweiwochenfrist nicht weiterleitet, selbst und unverzüglich den Rehabilitationsbedarf des/der Antragstellers/in festzustellen hat. Leitet er/sie die Angelegenheit innerhalb der Zweiwochenfrist weiter, so trifft diese Pflicht zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs den/die dadurch »zweitangegangenen« Träger/in, der nun seinerseits nicht wieder weiterleiten kann (Abs. 2 Satz 3). |
==== Aufgaben während und nach einer Reha-Maßnahme ==== | ==== Aufgaben während und nach einer Reha-Maßnahme ==== | ||
Zeile 43: | Zeile 43: | ||
* Zur Betreuung Betroffener während der Maßnahme durch den/die Fallmanager/in gehört es, dass schon frühzeitig der Kontakt zu der durchführenden Einrichtung aufgenommen wird. Der/die Fallmanager/in und die an Rehabilitation interessierten Beschäftigten sollten sich darüber informieren, welche berufliche Orientierung die Maßnahme bietet und welche Gesundheitsprobleme unter Umständen bestehen bleiben. | * Zur Betreuung Betroffener während der Maßnahme durch den/die Fallmanager/in gehört es, dass schon frühzeitig der Kontakt zu der durchführenden Einrichtung aufgenommen wird. Der/die Fallmanager/in und die an Rehabilitation interessierten Beschäftigten sollten sich darüber informieren, welche berufliche Orientierung die Maßnahme bietet und welche Gesundheitsprobleme unter Umständen bestehen bleiben. | ||
* Vor Abschluss der Maßnahme sollten durch den/die Fallmanager/in in Abstimmung mit dem/der Betroffenen einige Entscheidungen bereits eingeleitet werden. Dazu gehören die folgenden: | * Vor Abschluss der Maßnahme sollten durch den/die Fallmanager/in in Abstimmung mit dem/der Betroffenen einige Entscheidungen bereits eingeleitet werden. Dazu gehören die folgenden: | ||
- | * – das Festlegen geeigneter Arbeits- und Einsatzmöglichkeiten im Betrieb in Absprache mit betrieblichen Stellen | + | * das Festlegen geeigneter Arbeits- und Einsatzmöglichkeiten im Betrieb in Absprache mit betrieblichen Stellen |
- | * – die Überprüfung des Gestaltungsbedarfs am vorgesehenen Arbeitsplatz | + | * die Überprüfung des Gestaltungsbedarfs am vorgesehenen Arbeitsplatz |
- | * – eine enge Abstimmung mit dem/der Berufshelfer/in des/der Reha-Trägers/in oder mit dem/der Arbeitsvermittler/in der Arbeitsagentur. | + | * eine enge Abstimmung mit dem/der Berufshelfer/in des/der Reha-Trägers/in oder mit dem/der Arbeitsvermittler/in der Arbeitsagentur. |