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iii.3.1_prozessbeschreibung_datenschutz

Unterschiede

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iii.3.1_prozessbeschreibung_datenschutz [2014/11/28 15:24]
feldes [§ 87 Abs. 1 BetrVG:]
iii.3.1_prozessbeschreibung_datenschutz [2014/11/30 22:25]
feldes
Zeile 33: Zeile 33:
 Die Einwilligung eines/einer Arbeitnehmer(s)in in eine Maßnahme des/der Arbeitgebers/​in,​ die er nicht aus eigenem Recht, also nur mit Einwilligung des/der Arbeitnehmer(s)in vornehmen darf, ist nur dann gültig, wenn sie Die Einwilligung eines/einer Arbeitnehmer(s)in in eine Maßnahme des/der Arbeitgebers/​in,​ die er nicht aus eigenem Recht, also nur mit Einwilligung des/der Arbeitnehmer(s)in vornehmen darf, ist nur dann gültig, wenn sie
  
-- vor der der Maßnahme erfolgt ist, +  * vor der der Maßnahme erfolgt ist, 
- +  ​* ​in ausdrücklicher Form abgegeben wurde, 
-- in ausdrücklicher Form abgegeben wurde, +  ​* ​wirklich freiwillig war, 
- +  ​* ​in voller Kenntnis ihrer Voraussetzungen,​ Inhalte und Folgen erklärt wurde 
-- wirklich freiwillig war, +  ​* ​und widerruflich ist.
- +
-- in voller Kenntnis ihrer Voraussetzungen,​ Inhalte und Folgen erklärt wurde +
- +
-- und widerruflich ist.+
  
 Neben dem Bundesdatenschutzgesetz sind auch im Betriebsverfassungsgesetz Regelungen enthalten, die bezüglich der Überwachung von Daten zu berücksichtigen sind. Neben dem Bundesdatenschutzgesetz sind auch im Betriebsverfassungsgesetz Regelungen enthalten, die bezüglich der Überwachung von Daten zu berücksichtigen sind.
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 Der Betriebsrat hat Der Betriebsrat hat
  
-1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer/​innen geltenden Gesetze, Verordnungen,​ Unfallverhütungsvorschriften,​ Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden,+1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer/​innen geltenden Gesetze, Verordnungen,​ Unfallverhütungsvorschriften,​ Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden,
  
-9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.+9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
  
 ==== § 87 Abs. 1 BetrVG: ==== ==== § 87 Abs. 1 BetrVG: ====
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 ==== Auskunftsrecht des/der Betroffenen ==== ==== Auskunftsrecht des/der Betroffenen ====
  
-Auf Antrag hat der/die Betroffene grundsätzlich Anspruch auf kostenlose Auskunft über alle zu seiner/​ihrer Person gespeicherten Daten durch den/die Fallmanager/​in. Auf Verlangen ist er/sie vollständig und umfassend über alle zu seiner/​ihrer Person im BEM erhobenen Daten zu informieren. Für das konkrete Vorgehen sollte der/die Datenschutzbeauftragte hinzugezogen werden. Vom/von der Betroffenen beauftragte Vertreter/​Vertreterinnen haben sich durch eine konkrete Einwilligungserklärung oder Vollmacht zu legitimieren. Die Kontrollmöglichkeit des/der Betroffenen bleibt darüber hinaus nach §§ 33 -- 35 BDSG jederzeit bestehen.+Auf Antrag hat der/die Betroffene grundsätzlich Anspruch auf kostenlose Auskunft über alle zu seiner/​ihrer Person gespeicherten Daten durch den/die Fallmanager/​in. Auf Verlangen ist er/sie vollständig und umfassend über alle zu seiner/​ihrer Person im BEM erhobenen Daten zu informieren. Für das konkrete Vorgehen sollte der/die Datenschutzbeauftragte hinzugezogen werden. Vom/von der Betroffenen beauftragte Vertreter/​Vertreterinnen haben sich durch eine konkrete Einwilligungserklärung oder Vollmacht zu legitimieren. Die Kontrollmöglichkeit des/der Betroffenen bleibt darüber hinaus nach §§ 33 – 35 BDSG jederzeit bestehen.
  
 ==== Aufbewahrung von Daten und Aufbewahrungsdauer ==== ==== Aufbewahrung von Daten und Aufbewahrungsdauer ====
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 Alle Arbeitsunterlagen mit personenbezogenen Daten von Beschäftigten sind so zu verwahren, dass jeder Zugriff oder die Einsichtnahme durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Als Arbeitsunterlagen verstehen sich hierbei manuelle und elektronische Datenträger wie Karteien, Belege, Schriftstücke,​ Akten und Aktensammlungen einschließlich ihrer Bestandteile. Jedes Mitglied des Integrationsteams trägt für seinen/​ihren Bereich die Verantwortung darüber, dass die Vertraulichkeit der Daten auch im Umgang mit den Arbeitsunterlagen stets gewahrt wird. Alle Arbeitsunterlagen mit personenbezogenen Daten von Beschäftigten sind so zu verwahren, dass jeder Zugriff oder die Einsichtnahme durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Als Arbeitsunterlagen verstehen sich hierbei manuelle und elektronische Datenträger wie Karteien, Belege, Schriftstücke,​ Akten und Aktensammlungen einschließlich ihrer Bestandteile. Jedes Mitglied des Integrationsteams trägt für seinen/​ihren Bereich die Verantwortung darüber, dass die Vertraulichkeit der Daten auch im Umgang mit den Arbeitsunterlagen stets gewahrt wird.
  
-Eine Aufbewahrungsdauer von 3 Jahren hat sich in der Praxis als sinnvoll erwiesen, da nach diesem Zeitraum ​von einer erfolgreichen Wiedereingliederung ausgegangen werden kann. Nach Erreichen der Aufbewahrungsdauer werden die Unterlagen dann entweder dem/der Betroffen im Original übergeben, um ihm/ihr die Möglichkeit zu geben, bei einem weiteren BEM Fall eine entsprechende BEM-Biografie vorbringen zu können oder die Daten werden datenschutzgerecht entsorgt. Über die Verwendung der Daten entscheidet der/die Betroffene.+Eine Aufbewahrungsdauer von 3 Jahren hat sich in der Praxis als sinnvoll erwiesen, da ab diesem Zeitraum ​die wesentlichen zivilrechtlichen Ansprüche verjähren (§ 195 BGB). Nach Erreichen der Aufbewahrungsdauer werden die Unterlagen dann entweder dem/der Betroffen im Original übergeben, um ihm/ihr die Möglichkeit zu geben, bei einem weiteren BEM Fall eine entsprechende BEM-Biografie vorbringen zu können oder die Daten werden datenschutzgerecht entsorgt. Über die Verwendung der Daten entscheidet der/die Betroffene.
  
 ===== Qualitätskriterien ===== ===== Qualitätskriterien =====
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 //Tabelle 11: Bestandteile der Dokumentation//​ //Tabelle 11: Bestandteile der Dokumentation//​
  
-| Dokument/ Instrument | Zweck | +|Dokument/ Instrument |Zweck | 
-  ​ Datenschutzkonzept (III.3.3) | Sicherstellung der grundsätzlichen Anforderungen an den Datenschutz. | + * Datenschutzkonzept (III.3.3) |  Sicherstellung der grundsätzlichen Anforderungen an den Datenschutz. | 
-  ​ Verpflichtungserklärung Integrationsteam (III.3.4) | Verpflichtungserklärung des Integrationsteams zur ausschließlichen Nutzung gewonnener Erkenntnisse für Zwecke des BEM sowie Verpflichtung zur Verschwiegenheit. | + * Verpflichtungserklärung Integrationsteam (III.3.4) |  Verpflichtungserklärung des Integrationsteams zur ausschließlichen Nutzung gewonnener Erkenntnisse für Zwecke des BEM sowie Verpflichtung zur Verschwiegenheit. | 
-  ​ Einwilligungserklärung ​-- Erhebung von Daten (III.3.5) | Diese Einwilligung ermöglicht dem Integrationsteam;​ dem/ der Fallmanager/​in mit der BEM Arbeit zu beginnen. Diese Einwilligung erstreckt sich jedoch nur auf die Erhebung von Daten, die im Datenblatt angegeben sind. | + * Einwilligungserklärung ​– Erhebung von Daten (III.3.5) |  Diese Einwilligung ermöglicht dem Integrationsteam;​ dem/ der Fallmanager/​in mit der BEM Arbeit zu beginnen. Diese Einwilligung erstreckt sich jedoch nur auf die Erhebung von Daten, die im Datenblatt angegeben sind. | 
-  ​ Einwilligungserklärung - Weitergabe an Dritte (III.3.6) | Freigabe des/ der Betroffenen,​ dass Daten z.B. an Rehabilitationsträger weitergegeben werden dürfen. | + * Einwilligungserklärung - Weitergabe an Dritte (III.3.6) |  Freigabe des/ der Betroffenen,​ dass Daten z.B. an Rehabilitationsträger weitergegeben werden dürfen. | 
-  ​ Schweigepflichtsentbindung (III.3.7) | Entbindung des/ der behandelnden Arztes/ Ärztin von seiner/ ihrer Schweigepflicht zur problem- und gesundheitsorientierten Maßnahmenentwicklung. |+ * Schweigepflichtsentbindung (III.3.7) |  Entbindung des/ der behandelnden Arztes/ Ärztin von seiner/ ihrer Schweigepflicht zur problem- und gesundheitsorientierten Maßnahmenentwicklung. | 
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iii.3.1_prozessbeschreibung_datenschutz.txt · Zuletzt geändert: 2014/12/09 19:32 von bem_admin

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