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iii.3.1_prozessbeschreibung_datenschutz

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen gezeigt.

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iii.3.1_prozessbeschreibung_datenschutz [2014/11/28 15:24]
feldes [§ 87 Abs. 1 BetrVG:]
iii.3.1_prozessbeschreibung_datenschutz [2014/11/28 15:28]
feldes [Aufbewahrung von Daten und Aufbewahrungsdauer]
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 Alle Arbeitsunterlagen mit personenbezogenen Daten von Beschäftigten sind so zu verwahren, dass jeder Zugriff oder die Einsichtnahme durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Als Arbeitsunterlagen verstehen sich hierbei manuelle und elektronische Datenträger wie Karteien, Belege, Schriftstücke,​ Akten und Aktensammlungen einschließlich ihrer Bestandteile. Jedes Mitglied des Integrationsteams trägt für seinen/​ihren Bereich die Verantwortung darüber, dass die Vertraulichkeit der Daten auch im Umgang mit den Arbeitsunterlagen stets gewahrt wird. Alle Arbeitsunterlagen mit personenbezogenen Daten von Beschäftigten sind so zu verwahren, dass jeder Zugriff oder die Einsichtnahme durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Als Arbeitsunterlagen verstehen sich hierbei manuelle und elektronische Datenträger wie Karteien, Belege, Schriftstücke,​ Akten und Aktensammlungen einschließlich ihrer Bestandteile. Jedes Mitglied des Integrationsteams trägt für seinen/​ihren Bereich die Verantwortung darüber, dass die Vertraulichkeit der Daten auch im Umgang mit den Arbeitsunterlagen stets gewahrt wird.
  
-Eine Aufbewahrungsdauer von 3 Jahren hat sich in der Praxis als sinnvoll erwiesen, da nach diesem Zeitraum ​von einer erfolgreichen Wiedereingliederung ausgegangen werden kann. Nach Erreichen der Aufbewahrungsdauer werden die Unterlagen dann entweder dem/der Betroffen im Original übergeben, um ihm/ihr die Möglichkeit zu geben, bei einem weiteren BEM Fall eine entsprechende BEM-Biografie vorbringen zu können oder die Daten werden datenschutzgerecht entsorgt. Über die Verwendung der Daten entscheidet der/die Betroffene.+Eine Aufbewahrungsdauer von 3 Jahren hat sich in der Praxis als sinnvoll erwiesen, da ab diesem Zeitraum ​die wesentlichen zivilrechtlichen Ansprüche verjähren (§ 195 BGB). Nach Erreichen der Aufbewahrungsdauer werden die Unterlagen dann entweder dem/der Betroffen im Original übergeben, um ihm/ihr die Möglichkeit zu geben, bei einem weiteren BEM Fall eine entsprechende BEM-Biografie vorbringen zu können oder die Daten werden datenschutzgerecht entsorgt. Über die Verwendung der Daten entscheidet der/die Betroffene.
  
 ===== Qualitätskriterien ===== ===== Qualitätskriterien =====
iii.3.1_prozessbeschreibung_datenschutz.txt · Zuletzt geändert: 2014/12/09 19:32 von bem_admin

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