Inhaltsverzeichnis

III.5.2 Instrument: Kooperationsvereinbarungen

Aufgaben und Ziele

Um Leistungen zur Teilhabe im Arbeitsleben und Präventionsmaßnahmen der Leistungsträger und Leistungserbringer aufeinander besser mit den persönlichen und betrieblichen Anforderungen abzustimmen, bietet es sich an, die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und den Leistungsträgern sowie den jeweiligen Leistungserbringern mit Kooperationsvereinbarungen zu regeln.

Als Leistungsträger werden alle Träger für Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger, § 6 SGB IX) sowie für begleitende Hilfen im Arbeitsleben (§ 102, SGB IX) bezeichnet:

  1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen der medizinischen Rehabilitation sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
  2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
  3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
  4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen.

Bei schwerbehinderten Beschäftigten ist das Integrationsamt der zuständige Leistungsträger für begleitende Hilfen im Arbeitsleben.

Die Leistungserbringer sind stationäre und teilstationäre Einrichtungen und Dienste der medizinischen und beruflichen Rehabilitation sowie Integrationsfachdienste oder psychosoziale Dienste, die begleitende Hilfen im Arbeitsleben erbringen.

Ziele einer Kooperationsvereinbarung sind:

Rechtliche Grundlagen

Bestandteile von Kooperationsvereinbarungen

Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kooperationsvereinbarung:

Das Vorgehen

  1. Kontaktaufnahme vor Einleitung der Maßnahme der medizinischen Rehabilitation
  2. Abklärung der vorhergegangenen Aktivitäten im BEM
  3. Information über die Anforderungen des Arbeitsplatzes, um die Reha-Maßnahmen möglichst zielgerichtet durchführen zu können: Den Leistungsträgern und Leistungserbringern werden z.B. das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes, die Arbeitsplatzbeschreibung und/oder die Gefährdungsbeurteilung vom Betrieb zur Verfügung gestellt
  4. Auf die Anforderungen abgestimmte Erprobung und Training während der Reha-Maßnahme
  5. Frühzeitige Information an den Betrieb über evtl. erforderliche Maßnahmen wie z.B. Arbeitsgestaltungsmaßnahmen, Qualifizierungsmaßnahmen, stufenweise Wiederein-gliederung, o.ä.
  6. Freiwilligkeit und Zustimmungserfordernis durch den/die Versicherte/n (Mitarbeiter/in)

Datenschutz

Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes, die Regelungen zum Sozialdatenschutz sowie die Regelungen zum Datenschutz entsprechend der Betriebsvereinbarung zum BEM werden eingehalten.

Praxisbeispiele

Die folgende Aufzählung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit: