Um Leistungen zur Teilhabe im Arbeitsleben und Präventionsmaßnahmen der Leistungsträger und Leistungserbringer aufeinander besser mit den persönlichen und betrieblichen Anforderungen abzustimmen, bietet es sich an, die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und den Leistungsträgern sowie den jeweiligen Leistungserbringern mit Kooperationsvereinbarungen zu regeln.
Als Leistungsträger werden alle Träger für Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger, § 6 SGB IX) sowie für begleitende Hilfen im Arbeitsleben (§ 102, SGB IX) bezeichnet:
Bei schwerbehinderten Beschäftigten ist das Integrationsamt der zuständige Leistungsträger für begleitende Hilfen im Arbeitsleben.
Die Leistungserbringer sind stationäre und teilstationäre Einrichtungen und Dienste der medizinischen und beruflichen Rehabilitation sowie Integrationsfachdienste oder psychosoziale Dienste, die begleitende Hilfen im Arbeitsleben erbringen.
Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kooperationsvereinbarung:
Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes, die Regelungen zum Sozialdatenschutz sowie die Regelungen zum Datenschutz entsprechend der Betriebsvereinbarung zum BEM werden eingehalten.
Die folgende Aufzählung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit: