Zusammenstellung und Aufbau eines betrieblichen Teams für die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 84 Abs.2 SGB IX.
Diese Prozessbeschreibung gilt für die Phasen:
Vorgelagerte Prozesse:
Nachgelagerte Prozesse:
Die gesetzlichen Grundlagen für die Bildung und Zusammensetzung des betrieblichen Teams für die Durchführung des BEM sind im § 84.2 SGB IX formuliert und in der ständigen Rechtsprechung dazu konkretisiert. In dieser wird die Bildung eines Integrationsteams nicht gefordert, der in der aktuellen Rechtsprechung konkretisierte koordinierte Suchprozess setzt jedoch eine entwickelte Kompetenz voraus, für die sich die Bildung eines Integrationsteams empfiehlt.
Das Team kann die Bezeichnung Integrationsteam, Eingliederungsteam, BEM – Team oder andere Bezeichnungen tragen, die eindeutig auf den Auftrag der Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements hinweisen. Irreführende Bezeichnungen wie Gesundheitsteam o.ä. sind dagegen ungeeignet. In dieser Prozessbeschreibung wird der Begriff Integrationsteam verwendet.
Das Integrationsteam besteht verpflichtend aus Vertretern des/der Arbeitgebers/in und Vertretern der Interessensvertretung. Bei den Fällen schwerbehinderter Beschäftigter ist zudem die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zu beteiligen.
Fallbezogen können zur Beratung des Integrationsteams folgende weitere interne und externe Experten/-innen hinzugezogen werden:
Zu prüfen ist für jeden Betrieb, ob das Kernteam des BEM erweitert werden soll und Funktionsträger aus der o.g. Liste oder auch Vertreter/innen der Führungskräfte ständige Mitglieder des Integrationsteams werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz einen substantiellen Beitrag zur Weiterentwicklung des BEM leisten können, sie kooperationsfähig sind und Vertrauen in der Belegschaft genießen.
Die persönlichen Anforderungen an die Mitglieder des Teams (Kernteam und erweitertes Integrationsteam) sind:
Darüber hinaus müssen die Mitglieder des Integrationsteams ausreichende zeitliche Ressourcen für die Mitwirkung im Integrationsteam zur Verfügung stellen können bzw. zur Verfügung gestellt bekommen. Der Zeitaufwand ist abhängig von der Zahl und dem Aufwand für die Bearbeitung der BEM – Fälle.
1. Das Integrationsteam wird in der Betriebsvereinbarung definiert:
►Musterbetriebsvereinbarung (Dokument III.6.2)
2. Das Integrationsteam gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Geschäftsführung und dem Betriebsrat bestätigt wird. Darin sind zu regeln:
►Mustergeschäftsordnung (Dokument III.2.2)
3. Das Integrationsteam evaluiert in eigener Regie oder durch Zuhilfenahme von externen Moderatoren/innen in regelmäßigen Abständen den BEM-Prozess im Unternehmen, um zu beurteilen ob und wie die Ziele und Aufgaben gemäß § 84.2 SGB IX erfüllt sind. Mit Hilfe der Evaluation besteht die Möglichkeit, einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess des BEM-Verfahrens zu etablieren. Die Evaluation liefert Hinweise auf den erforderlichen Anpassungs- und Erweiterungsbedarf für die Organisations- und Verfahrensabläufe. Wesentliche Ergebnisse der Evaluation sind Aussagen:
Die Evaluation bildet darüber hinaus die Grundlage für die Berichterstattung und Information von Arbeitgeber/in und Interessenvertretung. Für die Durchführung der Evaluation gibt es folgende Hilfsmittel:
►Prozessbeschreibung Evaluation (III.7.1)
►Instrument Beschäftigungsfragebogen (III.7.2)
►Dokument Beschäftigungsfragebogen (III.7.3)
►Instrument Erhebungsbogen Fallevaluation (III.7.4)
►Dokument Beispiel Erhebungsbogen Fallevaluation (III.7.5)
►Instrument Analyse des bestehenden BEM-Prozesses (III.7.6)
►Dokument Analyse des bestehenden BEM-Prozesses (III.7.7)
1. Schulung des Integrationsteams
Zur Vorbereitung des Integrationsteams auf seine Arbeit ist eine ausreichende Schulung erforderlich. Die Schulung dient der Teambildung, der Vermittlung der Grundlagen des BEM, dem Kennenlernen der Instrumente, zur Durchführung und Umsetzung des BEM im Betrieb, der Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses der Rollen im BEM und einer ersten Klärung der Zusammenarbeit im Team. Die Schulung sollte von Trainer(n)innen durchgeführt werden, die sowohl das BEM sehr gut kennen als auch erfahren sind in der Durchführung von Teamentwicklungsmaßnahmen.
►Schulungskonzept Integrationsteam (III. 2.3)
Nach Aufnahme der Einzelfallarbeit kommt es häufig zu Fragen, die sich auf die Anwendung der Instrumente, den Umgang mit innerbetrieblichen Konflikten, die im Zusammenhang mit BEM stehen, auf Fragen der Zusammenarbeit im Team oder spezifische Falldynamiken beziehen können. Eine Beratung des Integrationsteams (Coaching) durch externe Experten/innen ist erforderlich, damit das Team diese Aufgaben erfolgreich bewältigen kann. Ohne begleitende Beratung von außen besteht ein hohes Risiko einer Fehlanpassung des Teams an scheinbar nicht veränderbare betriebliche Gegebenheiten. Ein anderes Risiko liegt in den nicht reflektierten Lernprozessen und nicht erfolgreich bearbeiteten BEM – Fällen: Resignation bei bestimmten Fallkonstellationen (z.B. Mitarbeiter/innen mit psychischen Erkrankungen), nicht optimales Ausschöpfen der betrieblichen Möglichkeiten, Unkenntnis externer Leistungen usw. Der Coach (weiblich/männlich) sollte von außen kommen, Experte/in im BEM und in der betrieblichen Präventionsarbeit sein sowie über Erfahrung und Kompetenzen im Coaching verfügen.
Je nach Anforderungen des BEM im Unternehmen (Fallzahlen, Herausforderungen durch alternde Belegschaft, systematische Erschließung aller betrieblichen BEM-Ressourcen usw.) ist es für das Integrationsteam wichtig, in geeigneten Abständen ein- oder mehrtägige Teamentwicklungs-Workshops mit externer Moderation durchzuführen. Ziel ist die Reflexion der eigenen Arbeit sowie die Entwicklung von Zielen und Strategien zur effektiveren Erreichung der BEM-Ziele und der Verknüpfung mit anderen betrieblichen Prozessen (Arbeits- und Gesundheitsschutz, Gesundheitsförderung, Personal- und Organisationsentwicklung usw.).
Das Integrationsteam stellt sich im Betrieb durch geeignete Maßnahmen vor. Im laufenden Betrieb sorgt das Integrationsteam für ausreichende Präsenz in der innerbetrieblichen Öffentlichkeit.
►Prozessbeschreibung innerbetriebliche Öffentlichkeitsarbeit (Dokument III.1.1)
Beteiligung des/der Arbeitgebers/in, des Betriebsrats und in den Fällen schwerbehinderter Beschäftigter auch die Schwerbehindertenvertretung sind im Integrationsteam in jedem Fall sicherzustellen.
Die Mitglieder des Integrationsteams erfahren in den Schulungsmaßnahmen die Bedeutung von Selbstbestimmung der betroffenen Mitarbeiter/innen im BEM und den Beitrag, den das BEM zur Sicherung der Teilhabe von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen oder mit Behinderung am Arbeitsleben leistet.
In der Auseinandersetzung mit dem eigenen Rollenverständnis werden Ansatzpunkte zur Aktivierung der betroffenen Beschäftigten und zur Sicherung bzw. Steigerung ihrer Selbstbestimmung auch im betrieblichen Umfeld deutlich.
Den Mitgliedern des Integrationsteams ist bewusst, dass ihre Arbeit selbst barrierefrei im Sinne von transparent, verständlich und nachvollziehbar für den/die betroffene/n Beschäftigte/n sein muss. Darüber hinaus wissen die Mitglieder des Integrationsteams, dass es zu ihrem Auftrag gehört, Barrieren (bauliche, technische, kommunikative) bei ihrer Arbeit zu berücksichtigen bzw. abzubauen.
Die Zusammensetzung des Integrationsteams erfolgt so, dass eine langfristige Zusammenarbeit möglich wird. Ausscheidende Mitglieder des Integrationsteams müssen ihre Fälle vor Ausscheiden in Abstimmung mit den betroffenen Beschäftigten an andere Mitglieder des Integrationsteams weiter geben.
Das Integrationsteam schließt mit seinen Aktivitäten an betriebliche Prozesse an, um den Gedanken der Prävention und der Verbreitung der Ergebnisse (z.B. Übertragung von Erkenntnissen über Möglichkeiten des Belastungsabbaus auf andere Arbeitsplätze) zu gewährleisten.
Die Vertreter des Betriebsrats und die Schwerbehindertenvertretung arbeiten aktiv am BEM mit und beteiligen sich an der Suche nach Lösungen. Damit tragen sie dazu bei, dass die Beibringungspflicht (= die Pflicht eigene substanzielle Vorschläge zur Weiterbeschäftigung zu erbringen) seitens des/der betroffenen Beschäftigten erfüllt werden kann.
Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, bindet das Integrationsteam die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt ein, damit die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und erbracht werden können.
Das Integrationsteam nimmt bei seiner Arbeit auf die unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern, jüngeren und älteren Beschäftigten sowie auf unterschiedliche kulturelle Hintergründe Rücksicht.
Die Bestandteile der Dokumentation sind in nachfolgender Tabelle dargestellt.
Tabelle 10: Bestandteile der Dokumentation
Instrument | Dokumentation |
---|---|
Betriebsvereinbarung | Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Integrationsteams werden definiert. |
Geschäftsordnung des Integrationsteams | In der Geschäftsordnung werden die Mitglieder des Integrationsteams namentlich benannt, Anforderungen an die Zusammenarbeit, die Sicherstellung der Vertraulichkeit, Aufgaben, Kompetenzen und Abläufe konkretisiert, Regeln zur Durchführung der Sitzungen gegeben und Hinweise auf die Betriebsinterne Öffentlichkeitsarbeit gegeben. |
innerbetriebliche Öffentlichkeitsarbeit | Die Mitglieder des Integrationsteams werden in den verschiedenen Maßnahmen der innerbetrieblichen Öffentlichkeitsarbeit namentlich (ggf. auch mit Bild) als Ansprechpartner/in für das BEM bekannt gemacht. |
Schulungsdokumentation | Die Schulungsunterlagen werden vom Integrationsteam aufbewahrt und ggf. nachrückenden Mitgliedern zur Verfügung gestellt. |
Coaching | Keine direkte Dokumentation, indirekt über die Falldokumentation |