Um die Maßnahmen des BEM im Falle einer beendeten Reha-Maßnahme aufeinander abzustimmen, sind die Angaben des Reha-Entlassungsberichtes in vielen Fällen sehr hilfreich.
Die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung berücksichtigt im Reha-Entlassungsbericht nur die Leistungsfähigkeit bezogen auf typische Anforderungen von Berufen und Tätigkeiten. Bisher eher die Ausnahme ist die konkrete Bezugnahme auf die aktuelle berufliche Tätigkeit des/der Versicherten.
Die Zielgenauigkeit eines Reha-Entlassungsberichts ist für die Qualität des BEMKlinik nicht eingefordert werden. Klinik Kontakt aufzunehmen und abzuklären, ob eine detaillierte positive Leistungsbeschreibung unter Berücksichtigung des jeweiligen Anforderungsprofils durch den Arbeitsplatz der/des Versicherten möglich ist. Eine bereits bestehende Beschreibung der Arbeitsaufgabe, die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes bzw. ein Anforderungsprofil ist dabei sehr hilfreich und erleichtert die Erstellung des Fähigkeitsprofils. Diese muss dem Klinik-Sozialdienst rechtzeitig vorgelegt werden. Die Einbeziehung des/der Arbeitsmediziners/in kann in der Zusammenarbeit mit der Klinik sehr hilfreich sein.
Voraussetzung für diese Art des Zusammenwirkens zwischen Betrieb und Reha-Klinik ist die Schweigepflichtentbindung der Reha-Klinik (siehe III.3.7 Schweigepflichtsentbindung) durch den/die Versicherte/n hinsichtlich Erstellung und Herausgabe des Reha-Entlassungsberichtes und des Fähigkeitsprofils unter Formulierung des Ziels und der rechtlichen Grundlage (§ 84.2 SGB IX). Auf der Basis dieses Berichts kann dann die fähigkeitsgerechte Anpassung des Arbeitsplatzes durch den/die Arbeitgeber/in veranlasst werden, möglicherweise bereits vor Rückkehr des/der Mitarbeiters/in aus der Arbeitsunfähigkeit. Auch kann dies dazu führen, dass der Leistungsträger eher bereit ist, sich an der Finanzierung der Ausstattung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes zu beteiligen bzw. diese sogar in Summe zu übernehmen.
Wichtig ist auch hier wieder die Zustimmung des/der Mitarbeiters/in und die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Fallmanager/in und Betroffenem/er.
1. Schweigepflichtentbindung der Reha-Klinik durch die/den Betroffene/n (Schweigepflichtentbindung der/dem Betroffenen zur medizinischen Reha mitgeben und diese/r legt sie dem Sozialdienst vor)
2. Tätigkeitsprofil des aktuellen Arbeitsplatzes erstellen
3. Fallmanager/in nimmt Kontakt mit dem Sozialdienst der Reha-Klinik auf
4. Arbeitsplatzprofil (Beschreibung der Arbeitsaufgabe, Gefährdungsbeurteilung) der Reha-Klinik zusenden
5. Reha-Klinik erstellt Fähigkeitsprofil der/des Betroffenen
6. Abgleich der Profile
Der/die Fallmanager/in nimmt nach Rücksprache mit der/dem Betroffenen Kontakt zur Reha-Klinik auf, um auf die Inhalte (Fähigkeitsprofil) des Reha-Entlassungsberichtes Einfluss zu nehmen. Hierzu ist eine Schweigepflichtentbindung des/der Betroffenen erforderlich. Ggf. ist der/die Arbeitsmediziner(in) zu beteiligen.
Es gibt keine Vorgabe über Art und Umfang des Entlassungsberichtes. Der Reha- Entlassungsbericht wird Bestandteil der BEM-Akte.