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iii.6.1_prozessbeschreibung_inner-_und_ueberbetriebliche_regelungen

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iii.6.1_prozessbeschreibung_inner-_und_ueberbetriebliche_regelungen [2014/11/18 20:03]
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iii.6.1_prozessbeschreibung_inner-_und_ueberbetriebliche_regelungen [2014/11/28 15:52]
feldes [Gesetzliche Grundlagen]
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   * Die Verpflichtung des/der Arbeitgebers/​in nach § 84 Abs. 2 SGB IX ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten und mit BEM-Maßnahmen jeden denkbaren Spielraum zur Erreichung der Ziele des BEM zu nutzen (BAG 2 AZR 198/09 > siehe hierzu auch Qualitätskriterium Gesetzeskonformität).   * Die Verpflichtung des/der Arbeitgebers/​in nach § 84 Abs. 2 SGB IX ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten und mit BEM-Maßnahmen jeden denkbaren Spielraum zur Erreichung der Ziele des BEM zu nutzen (BAG 2 AZR 198/09 > siehe hierzu auch Qualitätskriterium Gesetzeskonformität).
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   * Beteiligung und Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß §§ 87.1, 90-91, 92-96 BetrVG   * Beteiligung und Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß §§ 87.1, 90-91, 92-96 BetrVG
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   * Durchführung gemeinsamer Beschlüsse,​ Betriebsvereinbarungen gemäß § 77 BetrVG   * Durchführung gemeinsamer Beschlüsse,​ Betriebsvereinbarungen gemäß § 77 BetrVG
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   * Die systematische Einbeziehung interner Experten/​innen (Werks- oder Betriebsarzt/​ärztin) und externer Leistungen (§ 84.2 SGB IX): Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten und ihnen Gleichgestellten das Integrationsamt hinzugezogen.   * Die systematische Einbeziehung interner Experten/​innen (Werks- oder Betriebsarzt/​ärztin) und externer Leistungen (§ 84.2 SGB IX): Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten und ihnen Gleichgestellten das Integrationsamt hinzugezogen.
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   * Bei schwerbehinderten Beschäftigten die Verpflichtung des/der Arbeitgebers/​in nach § 81.4 SGB IX zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten   * Bei schwerbehinderten Beschäftigten die Verpflichtung des/der Arbeitgebers/​in nach § 81.4 SGB IX zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten
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   * Die Verpflichtungen des/der Arbeitgebers/​in zur Realisierung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes entspr. §§ 3-5 ArbSchG (Der/die Arbeitgeber hat die Arbeit so zu gestalten, dass Gefährdung für Leben und Gesundheit vermieden wird, er/sie hat die Gefährdungen durch die Arbeit zu ermitteln und entsprechende Maßnahmen des Arbeitsschutzes abzuleiten, der Arbeits- und Gesundheitsschutz ist kontinuierlich zu verbessern)   * Die Verpflichtungen des/der Arbeitgebers/​in zur Realisierung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes entspr. §§ 3-5 ArbSchG (Der/die Arbeitgeber hat die Arbeit so zu gestalten, dass Gefährdung für Leben und Gesundheit vermieden wird, er/sie hat die Gefährdungen durch die Arbeit zu ermitteln und entsprechende Maßnahmen des Arbeitsschutzes abzuleiten, der Arbeits- und Gesundheitsschutz ist kontinuierlich zu verbessern)
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   * Bei der menschengerechten Gestaltung der Arbeit haben entsprechend § 3 ASiG die Betriebsärzte/​innen und gem. § 6 ASiG die Fachkräfte für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber zu beraten.   * Bei der menschengerechten Gestaltung der Arbeit haben entsprechend § 3 ASiG die Betriebsärzte/​innen und gem. § 6 ASiG die Fachkräfte für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber zu beraten.
  
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 Das BEM-Verfahren und die Arbeit des Integrationsteams werden durch eine Betriebsvereinbarung geregelt. Mit der Betriebsvereinbarung definieren Unternehmensleitung,​ Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung Mindestanforderungen zu Aufgaben, die dauerhaft im BEM zu erledigen sind: Information und Sensibilisierung,​ fallbezogene Beratung und Prozessbegleitung,​ Maßnahmengestaltung,​ Zusammenarbeit mit den Leistungsträgern,​ Datenschutz und Schweigepflicht,​ Qualitätssicherung. (siehe III.6.2 Dokument Musterbetriebsvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement) Das BEM-Verfahren und die Arbeit des Integrationsteams werden durch eine Betriebsvereinbarung geregelt. Mit der Betriebsvereinbarung definieren Unternehmensleitung,​ Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung Mindestanforderungen zu Aufgaben, die dauerhaft im BEM zu erledigen sind: Information und Sensibilisierung,​ fallbezogene Beratung und Prozessbegleitung,​ Maßnahmengestaltung,​ Zusammenarbeit mit den Leistungsträgern,​ Datenschutz und Schweigepflicht,​ Qualitätssicherung. (siehe III.6.2 Dokument Musterbetriebsvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement)
  
-Andere gesundheitsschützende und --fördernde Betriebsvereinbarungen und Richtlinien wirken mit der Betriebsvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement zusammen.+Andere gesundheitsschützende und -fördernde Betriebsvereinbarungen und Richtlinien wirken mit der Betriebsvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement zusammen.
  
 Dies können sein: Dies können sein:
  
   * Betriebsvereinbarungen zum betrieblichen Gesundheitsmanagement   * Betriebsvereinbarungen zum betrieblichen Gesundheitsmanagement
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   * Betriebsvereinbarungen zur Tätigkeit der Arbeitsmediziner(in) und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit   * Betriebsvereinbarungen zur Tätigkeit der Arbeitsmediziner(in) und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
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   * Betriebsvereinbarungen zu Suchtmittelabhängigkeit/​-missbrauch   * Betriebsvereinbarungen zu Suchtmittelabhängigkeit/​-missbrauch
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   * Integrationsvereinbarungen   * Integrationsvereinbarungen
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   * Arbeitszeitregelungen   * Arbeitszeitregelungen
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   * Aufgabenbeschreibungen,​ Ergonomie-Richtlinien   * Aufgabenbeschreibungen,​ Ergonomie-Richtlinien
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   * Regelungen zum Datenschutz   * Regelungen zum Datenschutz
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   * Regelungen zur Kontrolle von Leistungen von Arbeitnehmern/​Arbeitnehmerinnen   * Regelungen zur Kontrolle von Leistungen von Arbeitnehmern/​Arbeitnehmerinnen
  
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 ==== Überbetriebliche Regelungen ==== ==== Überbetriebliche Regelungen ====
  
-Flankierend zum BEM nehmen Tarifverträge Einfluss auf die Arbeits-, Leistungs-, Entgelt- +Flankierend zum BEM nehmen Tarifverträge Einfluss auf die Arbeits-, Leistungs-, Entgelt- und Entwicklungsbedingungen der einzelnen Beschäftigten. Tarifverträge legen Rechtsnormen für ganze Wirtschaftszweige fest, die damit auch im Einzelbetrieb gelten, sofern das Unternehmen tarifgebunden ist oder die Tarifverträge durch das BMAS für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
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-und Entwicklungsbedingungen der einzelnen Beschäftigten. Tarifverträge legen Rechtsnormen für ganze Wirtschaftszweige fest, die damit auch im Einzelbetrieb gelten, sofern das Unternehmen tarifgebunden ist oder die Tarifverträge durch das BMAS für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.+
  
 Im Zusammenhang mit der Arbeit des BEM sind insbesondere Rahmentarifverträge mit folgenden Inhalten zu berücksichtigen:​ Im Zusammenhang mit der Arbeit des BEM sind insbesondere Rahmentarifverträge mit folgenden Inhalten zu berücksichtigen:​
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   * Tarifvertrag zur Gestaltung des demografischen Wandels   * Tarifvertrag zur Gestaltung des demografischen Wandels
   * (siehe III.6.3 Tarifvertrag zum demografischen Wandel in der Eisen- und Stahlindustrie,​ NRW; III.6.4 Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie; Arbeitgeberverband Chemie und IG BCE)   * (siehe III.6.3 Tarifvertrag zum demografischen Wandel in der Eisen- und Stahlindustrie,​ NRW; III.6.4 Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie; Arbeitgeberverband Chemie und IG BCE)
 +  * Demografie-Tarifvertrag EVG/DBAG
 +  * Tarifvertrag zur betrieblichen Gesundheitsförderung verdi und GEW
   * Qualifizierungstarifverträge (siehe III.6.5 Tarifvertrag zur Qualifizierung,​ Metall- und Elektroindustrie NRW)   * Qualifizierungstarifverträge (siehe III.6.5 Tarifvertrag zur Qualifizierung,​ Metall- und Elektroindustrie NRW)
  
iii.6.1_prozessbeschreibung_inner-_und_ueberbetriebliche_regelungen.txt · Zuletzt geändert: 2014/12/05 22:53 von feldes

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