Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


iii.3.1_prozessbeschreibung_datenschutz

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen gezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Both sides previous revision Vorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung Both sides next revision
iii.3.1_prozessbeschreibung_datenschutz [2014/11/18 19:54]
bem_admin
iii.3.1_prozessbeschreibung_datenschutz [2014/11/28 15:28]
feldes [Aufbewahrung von Daten und Aufbewahrungsdauer]
Zeile 63: Zeile 63:
 Der Betriebsrat in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:​ Der Betriebsrat in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:​
  
-Nr. 7 Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungs-vorschriften.+Nr. 7 Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften.
  
 Damit steht das uneingeschränkte Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Bezug auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz des Betriebsrates im Vordergrund. Die Verarbeitung personenbezogener Gesundheits- bzw. Krankheitsdaten von Arbeitnehmern/​innen steht unter dem Vorbehalt dieses Rechts der Betriebsräte. Auch die freiwillige Mitbestimmung nach § 88 BetrVG Nr. 1 und 1a ist ein geeignetes Mittel zur Erreichung eines verbesserten Gesundheitsschutzes. Damit steht das uneingeschränkte Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Bezug auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz des Betriebsrates im Vordergrund. Die Verarbeitung personenbezogener Gesundheits- bzw. Krankheitsdaten von Arbeitnehmern/​innen steht unter dem Vorbehalt dieses Rechts der Betriebsräte. Auch die freiwillige Mitbestimmung nach § 88 BetrVG Nr. 1 und 1a ist ein geeignetes Mittel zur Erreichung eines verbesserten Gesundheitsschutzes.
Zeile 133: Zeile 133:
 Alle Arbeitsunterlagen mit personenbezogenen Daten von Beschäftigten sind so zu verwahren, dass jeder Zugriff oder die Einsichtnahme durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Als Arbeitsunterlagen verstehen sich hierbei manuelle und elektronische Datenträger wie Karteien, Belege, Schriftstücke,​ Akten und Aktensammlungen einschließlich ihrer Bestandteile. Jedes Mitglied des Integrationsteams trägt für seinen/​ihren Bereich die Verantwortung darüber, dass die Vertraulichkeit der Daten auch im Umgang mit den Arbeitsunterlagen stets gewahrt wird. Alle Arbeitsunterlagen mit personenbezogenen Daten von Beschäftigten sind so zu verwahren, dass jeder Zugriff oder die Einsichtnahme durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Als Arbeitsunterlagen verstehen sich hierbei manuelle und elektronische Datenträger wie Karteien, Belege, Schriftstücke,​ Akten und Aktensammlungen einschließlich ihrer Bestandteile. Jedes Mitglied des Integrationsteams trägt für seinen/​ihren Bereich die Verantwortung darüber, dass die Vertraulichkeit der Daten auch im Umgang mit den Arbeitsunterlagen stets gewahrt wird.
  
-Eine Aufbewahrungsdauer von 3 Jahren hat sich in der Praxis als sinnvoll erwiesen, da nach diesem Zeitraum ​von einer erfolgreichen Wiedereingliederung ausgegangen werden kann. Nach Erreichen der Aufbewahrungsdauer werden die Unterlagen dann entweder dem/der Betroffen im Original übergeben, um ihm/ihr die Möglichkeit zu geben, bei einem weiteren BEM Fall eine entsprechende BEM-Biografie vorbringen zu können oder die Daten werden datenschutzgerecht entsorgt. Über die Verwendung der Daten entscheidet der/die Betroffene.+Eine Aufbewahrungsdauer von 3 Jahren hat sich in der Praxis als sinnvoll erwiesen, da ab diesem Zeitraum ​die wesentlichen zivilrechtlichen Ansprüche verjähren (§ 195 BGB). Nach Erreichen der Aufbewahrungsdauer werden die Unterlagen dann entweder dem/der Betroffen im Original übergeben, um ihm/ihr die Möglichkeit zu geben, bei einem weiteren BEM Fall eine entsprechende BEM-Biografie vorbringen zu können oder die Daten werden datenschutzgerecht entsorgt. Über die Verwendung der Daten entscheidet der/die Betroffene.
  
 ===== Qualitätskriterien ===== ===== Qualitätskriterien =====
iii.3.1_prozessbeschreibung_datenschutz.txt · Zuletzt geändert: 2014/12/09 19:32 von bem_admin

Seiten-Werkzeuge